Erschienen in:
26.05.2016 | Panorama
Praxisnachfolge und Wunschbewerber
BSG gegen Verzögerungstaktik
verfasst von:
Martin Wortmann
Erschienen in:
gynäkologie + geburtshilfe
|
Ausgabe 3/2016
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Auszug
_ Die Nachbesetzung von Arztsitzen liegt fest in der Hand der Zulassungsausschüsse. Versuchen Ärzte, durch Verzögerungen Einfluss auf die Auswahl zu nehmen, kann dies zum Verlust des Nachbesetzungsrechts führen, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied (Az.: B 6 KA 9/15 R). Dem Kläger war seine vertragsärztliche Zulassung zum 31. Januar 2011 entzogen worden. Im November 2010 hatte er die Nachbesetzung beantragt. Obwohl mehrere Bewerbungen vorlagen, zog der Orthopäde seinen Nachbesetzungsantrag kurz vor der Sitzung des Zulassungsausschusses zurück. Ebenso verfuhr er mit einem zweiten Antrag. Im Juni 2011 stellte der Arzt einen dritten Antrag. Mit einem Bewerber einigte er sich auf die Übernahme. Im September 2011 stellte jedoch der Zulassungsausschuss fest, mehr als sechs Monate nach Ende der vertragsärztlichen Zulassung bestehe keine „fortführungsfähige Praxis“ mehr. Auch der Berufungsausschuss lehnte eine dritte Ausschreibung ab. Vor dem BSG betonte die beigeladene KV, der abgebende Arzt habe keinen Anspruch auf einen „Wunschbewerber“. Insbesondere dürfe er das Verfahren nicht verzögern, „bis der Kandidat kommt, der am meisten bezahlt“. Das BSG bestätigte zunächst, dass nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen die Nachbesetzung auch dann nicht ausscheidet, wenn die Zulassung wegen Pflichtverletzungen des Arztes entzogen wurde. Maßgeblich für die Frage einer fortführungsfähigen Praxis ist in der Regel immer der Tag des Antrags. …