01.01.2013 | Übersichten
Cochleaimplantatversorgung in Deutschland
Erschienen in: HNO | Ausgabe 1/2013
Einloggen, um Zugang zu erhaltenZusammenfassung
Hintergrund
Eine verlorene Hörfunktion durch die Versorgung mit einem Cochleaimplantat (CI) wiederherzustellen, ist heute zuverlässig und mit großem Erfolg möglich. Trotzdem gibt es bei dieser Versorgung regelmäßig rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern. In Deutschland sind etwa 1,9 Mio. Personen stark hörbehindert. Man kann abschätzen, dass für eine ausreichende Hörrehabilitation etwa 30.000 CI/Jahr notwendig sind. Derzeit werden weniger als 10% der Betroffenen versorgt.
Diskussion
Eine Behinderung liegt vor, wenn mehr als 6 Monate eine Abweichung von der Normalhörigkeit vorliegt. Damit ist ein Zeitfenster für die Versorgung mittels CI nach plötzlicher Taubheit vorgegeben. Der Arzt ist gemäß Berufsordnung verpflichtet, einem Hilfesuchenden die notwendigen Empfehlungen für sein Hörleiden auszusprechen, mitzuteilen und zu diskutieren. Hierbei spielen die ökonomischen Aspekte zunächst keine Rolle. Die Indikation zu einer medizinischen Behandlungsmaßnahme ist dem behandelnden Arzt vorbehalten und darf nicht von Nichtärzten oder Organisationen abgewandelt werden. Hierbei ist anzumerken, dass eine Versorgung mit Hörgeräten sich qualitativ wesentlich in der Zielsetzung und Art der Hilfe von einer CI-Versorgung unterscheidet, die eine tatsächliche Wiederherstellung einer verlorenen Funktion ermöglicht. Aus dem SGB V und IX ergeben sich in unserer Beratungspflicht sämtliche Maßnahmen zu empfehlen und zu betrachten, die zur Normalhörigkeit (beidseits) beitragen. Dies bedeutet, dass man sich durchaus der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn man medizinisch notwendige Maßnahmen einem Patienten vorenthält, nur weil der Mitarbeiter der Krankenkasse eine Kostenübernahme nicht genehmigt.
Schlussfolgerung
Die derzeitige Situation einer Unterversorgung bedarf einer klärenden Abhilfe. Hierfür sind die Patienten, Kostenträger, politischen Organe, Gesetzgebung und Fachgesellschaften in die Pflicht zu nehmen.
Anzeige