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Erschienen in: Der Freie Zahnarzt 2/2017

01.02.2017 | Herzinfarkt | recht steuern wirtschaft

Alles, was Recht ist

Vorsicht bei Eigendiagnosen

verfasst von: sas

Erschienen in: Der Freie Zahnarzt | Ausgabe 2/2017

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Auszug

Wer kennt sie nicht, die Patienten, die voller Überzeugung in die Praxis kommen und nicht nur genau wissen, was ihnen wo fehlt, sondern auch wie dies zu behandeln ist? Dass bei ihnen jedoch mindestens die gleiche Sorgfalt in der Anamnese geboten ist, wie bei jedem anderen Patienten, hat das Oberlandesgericht Koblenz deutlich gemacht: Ein selbstbewusster Patient darf nicht nachlässiger behandelt werden als andere. „Laienhafte Diagnosen“ seien mit „kritischer Distanz“ aufzunehmen, urteilte das Gericht. Zugrunde lag ein Fall, dessen Beginn sich bei einem Orthopäden abspielte. Bei diesem war ein 36-jähriger Mann vorstellig geworden, der über starke Schmerzen auf der linken Körperseite klagte. Da der Mann selbst Rettungssanitäter war, konnte er den Arzt davon überzeugen, dass es sich um einen eingeklemmten Nerv am Halswirbel handelt, der solche Schmerzen bereitete. Internistisch sei die Sache abgeklärt, betonte der sachkundige Mann selbstbewusst. Der Orthopäde entließ den Mann mit einer diagnostizierten Wirbelblockade. Zwei Stunden später starb der Rettungssanitäter infolge eines Herzinfarktes. Seine Ehefrau verklagte den Orthopäden. Das Gericht folgte der Anklage: Die unterbliebene internistische Abklärung trotz vorhandener Leitsymptome eines Herzinfarktes sei ein grober Behandlungsfehler. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Arzt sei unabhängig von seinem Fachgebiet gegenüber dem Patienten „verpflichtet, alles zur Erforschung und Behebung einer Erkrankung Erforderliche zu unternehmen“. Az. 5 U 857/11 …
Metadaten
Titel
Alles, was Recht ist
Vorsicht bei Eigendiagnosen
verfasst von
sas
Publikationsdatum
01.02.2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Schlagwort
Herzinfarkt
Erschienen in
Der Freie Zahnarzt / Ausgabe 2/2017
Print ISSN: 0340-1766
Elektronische ISSN: 2190-3824
DOI
https://doi.org/10.1007/s12614-017-6639-1

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