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Erschienen in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 8/2018

22.06.2018 | Leitthema

Stillschutz nach dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

verfasst von: Marcel Arndt, Christina Handbauer

Erschienen in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz | Ausgabe 8/2018

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Zusammenfassung

Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Das MuSchG ist durch die Reform zeitgemäß und verständlicher gefasst worden. Zudem sind die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Ziel des Gesetzes bleibt es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits sicherzustellen. Um die Wirksamkeit des Gesetzes in diesem Sinne zu verbessern, mussten die Gefährdungen einer modernen Arbeitswelt für schwangere und stillende Mütter und die mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten besser konturiert werden. Damit werden die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, dem Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes weiter nachzugehen. Mit der Reform soll berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden. Insbesondere der durch das MuSchG sichergestellte Schutz der stillenden Frauen soll in diesem Beitrag näher dargestellt werden.
Fußnoten
1
Die Zielsetzung des MuSchG ist nunmehr ausdrücklich in dessen § 1 Absatz 1 gesetzlich formuliert.
 
2
Zur umfassenden Regelung des Anwendungsbereichs vgl. Regierungsentwurf BT-Drs. 18/8963, S. 49 f.
 
3
Vgl. Eckpunktepapier des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen „Stillen als Ressource nutzen im Kontext der frühen Hilfen“.
 
5
Artikel 24 Absatz 1, 2 Buchstabe e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention):„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten.“.
 
8
Auswertung des Sozio-oekonomischen Panels durch das Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik.
 
9
DGB-Broschüre, Was heißt denn hier Mutterschutz?, 2015, S. 15.
 
10
Vgl. § 9 Absatz 2 MuSchG.
 
11
Vgl etwa BVerwG, Urteil v. 27.05.93, 5 C 42/89; Regierungsentwurf BT-Drs. 18/8963, S. 65.
 
12
Vgl. § 10 Absatz 1 MuSchG.
 
13
Vgl. § 14 Absatz 2 MuSchG sowie Regierungsentwurf BT-Drs. 18/8963, S. 85.
 
14
Vgl. § 27 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG sowie Regierungsentwurf BT-Drs. 18/8963, S. 95 f.
 
15
Das Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert umfassend zum Thema familienfreundliche Personalpolitik. Praxisnahe Leitfäden z. B. zu flexiblen Arbeitszeiten oder mobilem Arbeiten unterstützen Personalverantwortliche bei der Umsetzung. Info unter www.​erfolgsfaktor-familie.​de.
 
16
Vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 19.10.2017 – C‑531/15.
 
17
Vgl. § 9 Absatz 3 Satz 1 MuSchG.
 
18
Vgl. § 9 Absatz 3 Satz 2 MuSchG.
 
19
Zu den Anordnungsbefugnissen der Aufsichtsbehörde Vgl. § 29 Absatz 3 Nummer 3 MuSchG.
 
20
Vgl. Mutterschaftrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: https://​www.​g-ba.​de/​informationen/​richtlinien/​19/​.
 
21
Vgl.§§ 7,23 Absatz 1 MuSchG.
 
22
Vgl. § 4 Absatz 1 MuSchG.
 
23
Vgl. §§ 5 Absatz 1, 28 MuSchG sowie Regierungsentwurf BT-Drs. 18/8963, S. 58.
 
24
Vgl. § 28 Absatz 3 MuSchG.
 
25
Vgl. § 6 MuSchG.
 
26
Vgl. § 18 MuSchG.
 
27
Vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 AAG.
 
28
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.10.2017 – C‑531/15 klargestellt, dass stillende Arbeitnehmerinnen ebenso geschützt werden müssen wie schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen und folglich jede ungünstigere Behandlung einer Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Situation als stillende Frau eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Tillmanns C, Mutschler B, Felder (2018) zu § 9 Tillmanns C, Mutschler B, Felder (2018) zu § 9
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Zurück zum Zitat Nebe K, Graue B (2017) Die Reform des Mutterschutzgesetzes. Arb Recht S. 437 Nebe K, Graue B (2017) Die Reform des Mutterschutzgesetzes. Arb Recht S. 437
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Zurück zum Zitat Kohte W, Beetz (2018) Diskriminierung einer Arbeitnehmerin bei fehlender mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Juris Praxisrep Arbeitsr Kohte W, Beetz (2018) Diskriminierung einer Arbeitnehmerin bei fehlender mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Juris Praxisrep Arbeitsr
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Zurück zum Zitat Kohte W, Faber U, Feldhoff K (2018) Handkommentar-Gesamtes Arbeitsschutzrecht (Beetz zu Betrieblicher Mutterschutz Rn 12 ff) Kohte W, Faber U, Feldhoff K (2018) Handkommentar-Gesamtes Arbeitsschutzrecht (Beetz zu Betrieblicher Mutterschutz Rn 12 ff)
15.
Zurück zum Zitat Tillmanns C, Mutschler B, Schmiegel (2015) Rn. 9 zu § 7 Tillmanns C, Mutschler B, Schmiegel (2015) Rn. 9 zu § 7
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Zurück zum Zitat Schiefer B (2017) Das neue Mutterschutzgesetz. Betrieb 49:2929 Schiefer B (2017) Das neue Mutterschutzgesetz. Betrieb 49:2929
17.
Zurück zum Zitat Tilmanns C, Mutschler B (2018) Rn 10 ff. zu § 5 MuSchG Tilmanns C, Mutschler B (2018) Rn 10 ff. zu § 5 MuSchG
Metadaten
Titel
Stillschutz nach dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
verfasst von
Marcel Arndt
Christina Handbauer
Publikationsdatum
22.06.2018
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz / Ausgabe 8/2018
Print ISSN: 1436-9990
Elektronische ISSN: 1437-1588
DOI
https://doi.org/10.1007/s00103-018-2774-3

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