Erschienen in:
01.10.2013 | Leitthema
„Mit allen geeigneten Mitteln“
Off-label-Use und Berufsgenossenschaften
verfasst von:
Prof. Dr. C. Skudlik, B. Lindemann, M. Woltjen, S. Brandenburg, S.M. John
Erschienen in:
Die Dermatologie
|
Ausgabe 10/2013
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Zusammenfassung
Nach Erteilung eines Behandlungsauftrages durch den Unfallversicherungsträger besteht für den Hautarzt die Möglichkeit, einen Patienten mit einer berufsbedingten Hauterkrankung „mit allen geeigneten Mitteln“ zu therapieren. Eine Reihe therapeutisch Erfolg versprechender topischer und systemischer Arzneimittel ist jedoch für die Behandlung bestimmter berufsbedingter Dermatosen, wie z. B. von Kontaktekzemen, nicht zugelassen, sodass die Anwendung dann als Off-label-Use erfolgt. Die Off-label-Verordnung eines Arzneimittels wird durch das Arzneimittelrecht nicht untersagt, ebenso ist der Arzt auch berufsrechtlich nicht daran gehindert, ein Medikament bei einem Patienten im Off-label-Use einzusetzen. Im Hinblick auf den Off-label-Use geeigneter Medikamente im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren bestehen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel keine einschränkenden Vorgaben. Die Ziele der optimalen Beseitigung eines berufsbedingten Gesundheitsschadens oder der effektiven Verhinderung des Entstehens einer Berufskrankheit bestimmen im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren den Umfang der therapeutischen Maßnahmen. Ist im Rahmen einer medizinischen Behandlung der Einsatz eines Arzneimittels im Off-label-Use zur Erreichung dieser Ziele erforderlich und entspricht diese Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, so kann ein solches Arzneimittel im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren eingesetzt werden. Voraussetzungen sind jedoch eine entsprechende ärztliche Aufklärung und die Einwilligung des Patienten.