Erschienen in:
01.04.2014 | Übersichten
Neues aus der Begutachtung
verfasst von:
Dr. R. Beickert
Erschienen in:
Trauma und Berufskrankheit
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Sonderheft 2/2014
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Zusammenfassung
Hintergrund
Richtungweisende Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2005 und 2006 werden noch immer nicht allgemein in der Begutachtung nach Arbeitsunfällen berücksichtigt.
Unfall
Die rechtliche Begriffsbestimmung Unfall deckt sich nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch nicht mit dem Begriff Unfall aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht.
Vorschaden
Sind neben dem Unfall anlagebedingte Veränderungen oder degenerative Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen und deren Wert abzuschätzen, ist eine strikte Trennung zwischen Schadensanlage (klinische stummer Vorschaden) und Vorerkrankung (klinisch manifester Vorschaden) erforderlich. Ein Unfall kann nur die Vorerkrankung verschlimmern, nicht jedoch die Schadensanlage.
Kausalitätsprüfung
Sie erfolgt in 2 Stufen. Im ersten Schritt sind die Richtung und Intensität der von außen einwirkenden Gewalt zu hinterfragen. War diese hypothetisch in der Lage, gesundes Gewebe in der gleichen Weise zu beschädigen, ist der Vorschaden nicht von Bedeutung: Der Unfall ist rechtlich wesentlich. Der Umkehrschluss ist nicht möglich. Der zweite Schritt der Kausalitätsprüfung ist eine akribische Analyse der als Tatsachen vorliegenden Befunde unter dem Aspekt, ob und in welchem Umfang jeder einzelne von ihnen für oder gegen den Unfallzusammenhang spricht. Dem gedanklichen Bild einer Waage folgend ist immer ein Ergebnis zu erwarten.