Erschienen in:
17.02.2015 | Die Verbände informieren_Gesundheitspolitische Nachrichten
ZUSATZPAUSCHALE FÜR DIE BESUCHSBEREITSCHAFT ENTFÄLLT
Notfalldienst schlechter bewertet
verfasst von:
gc
Erschienen in:
NeuroTransmitter
|
Ausgabe 2/2015
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Auszug
Mit dem 1. Januar 2015 wurden die Zusatzpauschalen für die Besuchsbereitschaft im Notfalldienst (01211, 01215, 01217 und 01219) gestrichen. Diese Zusatzpauschalen hatten die Notfallpauschalen im organisierten Notfalldienst im Honorar verbessert. Die Streichung dieser Ziffern wurde vom Bundessozialgericht erzwungen. Denn für Nicht-Vertragsärzte (in der Regel Notfalldienst leistende Krankenhausärzte) waren diese Zusatzpauschalen für die Besuchsbereitschaft nicht berechnungsfähig. Hier wollte das Bundessozialgericht (BSG) eine Gleichbehandlung herstellen. Dies führte letztendlich zu einer Streichung der Zusatzpauschalen für alle Notfalldienst Leistenden durch den Bewertungsausschuss. Als Kompensationsversuch wurde eine Differenzierung der eigentlichen Notfallpauschale in eine Pauschale für den Tagdienst (01210, 7.00 bis 19.00 Uhr) und eine Pauschale für den Nachtdienst (01212, 19.00 bis 7.00 Uhr) vorgenommen. …