Erschienen in:
01.04.2015 | Konsensuspapiere
Patientenverfügungen von Minderjährigen
Stellungnahme der Kommission für ethische Fragen der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin
verfasst von:
Prof. Dr. M. Gahr, Kommission für ethische Fragen der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin
Erschienen in:
Monatsschrift Kinderheilkunde
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Ausgabe 4/2015
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Zusammenfassung
Die derzeitige deutsche Gesetzeslage erkennt die Rechtsverbindlichkeit einer schriftlichen Patientenverfügung nur an, wenn deren Verfasser volljährig ist. Diese starre Altersgrenze ist verfehlt und widerspricht dem Sinn und Zweck der Patientenverfügung. In den Nachbarländern Deutschlands wird stattdessen zu Recht nur die Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt und auf ein Mindestalter verzichtet. Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) fordert daher den Gesetzgeber auf, diesen gesetzgeberischen Fehler alsbald zu korrigieren. Dieser ist dadurch entstanden, dass aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten kein Patientenverfügungsgesetz zustande kam, sondern die Bestimmungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsgesetz eingefügt wurden, das in anderen Zusammenhängen Volljährigkeit vorsieht. Schon heute sind aktuell geäußerte Behandlungsverfügungen einwilligungsfähiger Minderjähriger zu respektieren. Bei Minderjährigen, die als Einwilligungsfähige eine antizipierte Behandlungsentscheidung getroffen haben, kommt es aus rechtlicher und ethischer Sicht grundsätzlich vorrangig auf diese Entscheidung an.