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Erschienen in: Trauma und Berufskrankheit 3/2018

08.01.2018 | Übersichten

Persönliche Leistungserbringung durch den D‑Arzt

Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

verfasst von: O. Ernst

Erschienen in: Trauma und Berufskrankheit | Sonderheft 3/2018

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Zusammenfassung

Das Durchgangsarztverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) weist im Vergleich zur kassenärztlichen Versorgung einige Besonderheiten auf. Hierzu zählen beispielweise die Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt, die von Ärzten und Unternehmern zu beachten sind. Weiterhin muss eine D‑Arzt-Praxis eine unfallärztliche Bereitschaft von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr durch den D‑Arzt gewährleisten. Bestimmte ärztliche Leistungen im Durchgangsarztverfahren dürfen nur vom D‑Arzt selbst oder dessen anerkanntem ständigem Vertreter „höchstpersönlich“ erbracht werden. Weitere Informationen zu dieser gesamten Thematik enthalten die „Auslegungshinweise“ der DGUV, die von allen D‑Ärzten zu beachten sind.
Fußnoten
1
Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der DGUV/LVS-SpV und KBV über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung ärztlicher Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), i. d. F. vom 01.01.2017 – sog. Ärztevertrag (ÄV).
 
2
Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren, i. d. F. vom 01.01.2011.
 
3
Auslegungsgrundsätze zu den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren, i. d. F. vom 01.01.2011.
 
4
§ 24 Abs. 4 ÄV.
 
5
§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
 
6
§ 26 Abs. 1 Satz 1 ÄV.
 
7
§ 24 Abs. 4 Nr. 1 DGUV Vorschrift 1.
 
8
Nr. 5.3 der D‑Arzt-Anforderungen.
 
9
Vgl. Auslegungsgrundsätze.
 
10
Vgl. Auslegungsgrundsätze.
 
11
Vgl. Auslegungsgrundsätze.
 
12
Nr. 2 Satz 1 des Abschnitts A „Abrechnung der ärztlichen Leistungen“ im Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ).
 
13
Vgl. Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand: 29.08.2008.
 
14
§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄV.
 
15
§ 27 Abs. 2 Satz 1 ÄV.
 
16
Vgl. Auslegungsgrundsätze.
 
17
§ 24 Abs. 5 ÄV.
 
18
BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 208/15.
 
19
§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII.
 
Metadaten
Titel
Persönliche Leistungserbringung durch den D‑Arzt
Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
verfasst von
O. Ernst
Publikationsdatum
08.01.2018
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Trauma und Berufskrankheit / Ausgabe Sonderheft 3/2018
Print ISSN: 1436-6274
Elektronische ISSN: 1436-6282
DOI
https://doi.org/10.1007/s10039-017-0347-6

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