Erschienen in:
01.02.2014 | Originalien
Rechtsfragen der vorsorglichen Asservierung postmortal entnommener Körpersubstanzen
Frage der Zulässigkeit vor dem Hintergrund der Identitätsüberprüfung und humangenetischen Beratung
verfasst von:
Prof. Dr. iur. C. Katzenmeier, M. Keil, C. Landwehr, K. Schumacher, M. Rothschild
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 1/2014
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Zusammenfassung
In der Rechtsmedizin stellt sich die Frage, ob eingelieferten Leichen DNA-haltiges Material (bei Obduktion: Blut, ohne Obduktion: Mundschleimhautabstrich, hochgradige Fäulnis: Molar) entnommen und auch nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden darf. Dieses Material kann der nachträglichen Identitätssicherung der Leiche oder der humangenetischen Beratung blutsverwandter Angehöriger in deren Auftrag dienen. Körpermaterial, das DNA enthält, darf nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft von den Instituten für Rechtsmedizin grundsätzlich nur dann aufbewahrt werden, wenn dies dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Zur Ermittlung seines Willens sind die totensorgeberechtigten Angehörigen zu befragen. Sind diese nicht auffindbar, kann in ihrem Interesse eine vorsorgliche Entnahme und Aufbewahrung stattfinden, wenn kein entgegenstehender Wille des Verstorbenen ersichtlich ist. Allerdings dürfen aus den entnommenen Proben nicht eigenmächtig Daten generiert werden. Die totensorgeberechtigten Angehörigen können die DNA-haltigen Körpersubstanzen schließlich von dem rechtsmedizinischen Institut herausverlangen oder deren Vernichtung einfordern.