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Erschienen in: Der Anaesthesist 8/2006

01.08.2006 | Medizin aktuell

Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus und Fortbildungspunktekonten der Ärztekammern

Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses

verfasst von: Dr. R. H. Kaiser

Erschienen in: Die Anaesthesiologie | Ausgabe 8/2006

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Auszug

Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern als Teil der „Mindestanforderung an die Strukturqualität“ durch Beschluss auch die „im Abstand von fünf Jahren zu erfüllenden Fortbildungspflichten der Fachärzte“ zu regeln. Dies ist in Form einer „Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus“ vom 20.12.2005 erfolgt. Danach müssen ab 01.01.2006 auch alle in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (ähnliche Bestimmungen für Vertragsärzte finden sich im § 95d SGB V) tätigen Fachärzte ein Mindestmaß an Fortbildungen in Fünfjahreszeiträumen absolvieren und nachweisen. Noch in Weiterbildung befindliche Assistenzärzte ohne Gebietsanerkennung sind von dieser Regelung nicht unmittelbar betroffen. Sie gilt auch nicht für Belegärzte im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB und für nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte. (Für diese Gruppen sind die Regelungen des § 95d SGB V anzuwenden.) Eine weitere Ausnahme bilden Fachärzte in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen im Sinne des § 111 SGB V. (Die Qualitätssicherung in solchen Einrichtungen ist durch § 137d SGB V geregelt.) …
Fußnoten
1
Unter fachspezifischer Fortbildung sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen Kompetenz dienen.
 
2
Weitergehende Informationen zum EIV unter: http://​www.​eiv-fobi.​de.
 
Metadaten
Titel
Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus und Fortbildungspunktekonten der Ärztekammern
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses
verfasst von
Dr. R. H. Kaiser
Publikationsdatum
01.08.2006
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Die Anaesthesiologie / Ausgabe 8/2006
Print ISSN: 2731-6858
Elektronische ISSN: 2731-6866
DOI
https://doi.org/10.1007/s00101-006-1044-1

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