Erschienen in:
01.12.2009 | Leitthema
Äußere Leichenschau
Untersuchung mit begrenzten Erkenntnismöglichkeiten
verfasst von:
M. Große Perdekamp, Prof. Dr. S. Pollak, M. Bohnert, A. Thierauf
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 6/2009
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Zusammenfassung
Das Leichenschauwesen ist in Deutschland landesgesetzlich geregelt. Gegenwärtig ist grundsätzlich jeder niedergelassene und angestellte Arzt zur Leichenschau verpflichtet. Auf Initiative der 78. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister wurde 2008 eine Projektgruppe eingesetzt, die Möglichkeiten einer qualitativen Verbesserung der ärztlichen Leichenschau aufzeigen sollte. In diesem Kreis wurde u. a. dafür plädiert, Todesfeststellung und Leichenschau voneinander zu trennen und die eigentliche Leichenschau nur von speziell ausgebildeten und behördlich autorisierten Ärzten vornehmen zu lassen. Dabei wird verkannt, dass eine bloß äußere Untersuchung auch dann in ihrer diagnostischen Aussagekraft beschränkt bleibt, wenn sie von spezialisierten und besonders qualifizierten Ärzten durchgeführt wird. Selbst beim Tod durch mechanische Gewalteinwirkung brauchen keine äußeren Hinweiszeichen vorzuliegen. Dies wird anhand eines Beispiels aus dem rechtsmedizinischen Obduktionsgut (Polytrauma nach Sturz aus der Höhe) belegt und diskutiert.