Erschienen in:
05.08.2021 | Abrechnung | Leitthema
Persönliche Leistungserbringung und Delegation
verfasst von:
Jonas Kaufhold
Erschienen in:
Journal für Ästhetische Chirurgie
|
Ausgabe 4/2021
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Zusammenfassung
Die Frage nach der Zulässigkeit der Delegation bei der Erbringung ärztlicher Leistungen stellt sich im Alltag in Praxis und Krankenhaus immer wieder. Während die Zulässigkeit der Delegation auf ärztliches Personal im vertragsärztlichen Bereich insbesondere von der Berechtigung der beteiligten Ärztinnen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Leistungserbringung abhängt, ist im Rahmen der Erbringung ambulanter privatärztlicher Leistungen zentral darauf abzustellen, ob die Leistungserbringung unter fachlicher Aufsicht und nach Weisung der liquidierenden Ärztin erfolgt. Im Bereich der allgemeinen Krankenhausleistungen begrenzt regelmäßig allein die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärztinnen die Zulässigkeit der Delegation. Bei wahlärztlichen Leistungen sind die Möglichkeiten zur Delegation durch die Wahlarztvereinbarung erheblich eingeschränkt. Sollen ärztliche Leistungen auf nichtärztliches Personal delegiert werden, muss dieses in den Pflichtenkreis der Leistungserbringerin eingebunden sein. Im Übrigen bestehen verbindliche Regelungen für den zulässigen Umfang der Delegation allein für die vertragsärztliche Versorgung. Zur Orientierung können diese Bestimmungen aber auch bei privatärztlichen und bei Krankenhausleistungen herangezogen werden. Verstöße gegen das Gebot zur persönlichen Leistungserbringung führen regelmäßig zur Nichtabrechenbarkeit der Leistung. In der Folge setzt sich die dennoch abrechnende Ärztin berufs-, disziplinar und strafrechtlichen Risiken aus. Überträgt die Ärztin Aufgaben an nicht ausreichend qualifiziertes Personal oder überwacht sie dieses nicht hinreichend, kann dies zum Haftungsfall führen.