Die hohe Inflationsrate ist kein Grund, für medizinische Leistungen einen höheren Steigerungssatz anzusetzen. Aber es gibt viele andere Anlässe, den Schwellenwert zu überschreiten – bei guter Begründung geht das auch durch. Und wenn nicht?
17.11.2022 | GOÄ | Nachrichten | Online-Artikel
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