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Erschienen in: Rechtsmedizin 1/2023

Open Access 24.05.2022 | Leichenschau | Originalien

Interdisziplinäre Schnittstellen bei der zweiten Leichenschau – Probleme und Optimierungsmöglichkeiten

verfasst von: Lisa Küppers, Stefanie Ritz-Timme, Benno Hartung

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 1/2023

Zusammenfassung

Hintergrund

Vor Feuerbestattung, Auslandsüberführung oder Körperspende ist in fast allen deutschen Bundesländern eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben. Deren Aufgabe ist es, unerkannte nichtnatürliche Todesfälle zu identifizieren und der Kriminalpolizei zu melden. Das Prozedere bei abklärungsbedürftigen Fällen erfolgt in 2 Schritten. Hier ergeben sich für den Arzt der Kremationsleichenschau interdisziplinäre Schnittstellen zum Arzt der ersten Leichenschau bzw. zu den Ermittlungsbehörden.

Ziel der Arbeit

Probleme an den Schnittstellen der zweiten Leichenschau sollten identifiziert und Optimierungsmöglichkeiten abgeleitet werden.

Methoden

Es handelt sich um eine retrospektive Evaluation anhand von Daten aus den Jahren 2016–2019, die bei Zweifeln an einem natürlichen Tod im Rahmen der zweiten Leichenschau erhoben worden waren.

Ergebnisse

Eine Freigabe nach Rücksprache mit dem erstleichenschauenden Arzt war insbesondere bei Formfehlern sowie im Leichenschauschein nichterklärten Zeichen medizinischer Eingriffe/Verletzungen möglich. Die Obduktionsquoten waren bei an die Ermittlungsbehörden gemeldeten Fällen mit Unfall‑/Gewaltereignissen niedrig. Obduktionen wurden primär bei Fragestellungen mit medizinischem Kontext angeordnet.

Diskussion

Verzögerungen bei der zweiten Leichenschau ließen sich durch einfache Maßnahmen bei der Erstleichenschau vermeiden. Zur Vorbeugung von Konflikten an der Schnittstelle zu den Ermittlungsbehörden wären einheitliche Kriterien erstrebenswert, die eine Überprüfung der Todesart auslösen. Zu diskutieren sind auch ein Indikationskatalog für Obduktionen sowie eine Vereinheitlichung der Definition der Todesarten. Fälle mit medizinischem Kontext haben für die Ermittlungsbehörden besondere Relevanz.
Hinweise
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Hintergrund

Bei Bescheinigung eines natürlichen Todes und geplanter Feuerbestattung, Auslandsüberführung oder Körperspende ist in fast allen deutschen Bundesländern eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben (z. B. [2]). Ausnahmen bestehen lediglich in Bremen [3], wenn zuvor eine professionelle Leichenschau stattgefunden hat, sowie in Bayern [1]. Im Rahmen der zweiten Leichenschau überprüfen Ärztinnen und Ärzte1 der unteren Gesundheitsbehörde bzw. von dieser Behörde beauftragte Ärzte (oft Rechtsmediziner), ob die Annahme eines natürlichen Todes plausibel ist, oder ob sich Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod ergeben, der vom ersten leichenschauenden Arzt fälschlicherweise nicht attestiert wurde2. Ergibt sich ein solcher Verdacht und können die Zweifel an einem natürlichen Tod durch Rücksprache mit dem Arzt der ersten Leichenschau3 nicht beseitigt werden, so erfolgt eine Meldung an die zuständigen Ermittlungsbehörden. Im Rahmen eines Todesermittlungsverfahrens wird dann entschieden, ob sich eine gerichtlich angeordnete Leichenöffnung anschließt.
Die Feuerbestattungsleichenschau beinhaltet, verglichen mit der ersten Leichenschau, gewisse Limitationen: So sind bei der zweiten Leichenschau etwa die verfügbaren Informationen für den Arzt auf die Todesbescheinigung begrenzt und seit dem Todeseintritt sind in der Regel mehrere Tage vergangen [29]. Trotz dieser Einschränkungen gilt sie als wichtiges Instrument der Qualitätskontrolle der ersten Leichenschau [6, 12]. Kriterien für die Identifizierung fehlerhafter oder zumindest zweifelhafter Fälle – in der Literatur z. T. als „Anhaltekriterien“ bezeichnet – sind bisher nicht einheitlich definiert worden [29, 32]. Daher unterliegt die Fallselektion einer gewissen Subjektivität der Untersucher und wird etwas unterschiedlich gehandhabt [21]. Hinzu kommen regional deutlich variierende Kremationshäufigkeiten [21] sowie die länderspezifischen, z. T. stark unterschiedlich gestalteten Todesbescheinigungen [11]. All dies reduziert die Vergleichbarkeit von Studien zur Krematoriumsleichenschau. Trotz dieser Unterschiede ergaben Studien zur zweiten Leichenschau wesentliche inhaltliche Übereinstimmungen: Verzögerungen von Kremationen ergeben sich ganz überwiegend aus der Notwendigkeit, Hinweisen auf relevante Traumata [5, 6] oder pflegerische bzw. ärztliche Behandlungsfehler [7, 12, 23, 28] nachzugehen.
Wie weiter oben beschrieben, besteht das Prozedere der zweiten Leichenschau bei bestehenden Zweifeln an einem natürlichen Tod aus 2 wesentlichen Freigabeschritten, die gleichzeitig wichtige interdisziplinäre Schnittstellen implizieren:
Schnittstelle 1: Kremationsleichenschauer und erster Leichenschauer/behandelnder Arzt/andere auskunftsberechtigte Person – Folge: Freigabe durch den Kremationsleichenschauer oder alternativ Meldung an die Ermittlungsbehörden.
Schnittstelle 2: Kremationsleichenschauer und Repräsentanten der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei) – Folge: Freigabe durch die Staatsanwaltschaft oder gerichtliche Anordnung einer Obduktion.
An diesen Schnittstellen kann es leicht zu fehlerhafter Informationsweitergabe, Kommunikationsschwierigkeiten und divergierenden fachlichen Einschätzungen von Fällen kommen.

Schnittstelle 1

In der täglichen Praxis als Kremationsleichenschauer fällt auf, dass die Wahrscheinlichkeit, einen Sterbefall der Kriminalpolizei zu melden, je nach Beanstandungsgrund und Fallkonstellation variiert. In eindeutigen Fällen (ein Beispiel wäre hier sicherlich das „noch im Rücken des Leichnams steckende Messer“) wird man als mit der zweiten Leichenschau betrauter Arzt gar nicht erst Kontakt zum Arzt der ersten Leichenschau aufnehmen, da ein Todesermittlungsverfahren unabwendbar ist. In solchen Fällen erfolgt eine Meldung an die Ermittlungsbehörden direkt, auch um etwaigen Ermittlungsverzögerungen vorzubeugen. Häufig hat man aber auch mit Fallkonstellationen zu tun, bei denen ein nichtnatürlicher Tod nicht zwangsläufig anzunehmen ist, sondern lediglich relevante Informationen fehlen. Durch Kontaktaufnahme mit dem Arzt der ersten Leichenschau lassen sich diese Informationen leicht erfragen, und der Kremation steht nichts mehr im Wege. Es entsteht dann der Eindruck, dass bei sorgfältigem Vorgehen des Arztes der ersten Leichenschau eine Verzögerung der Kremation von vorneherein vermeidbar gewesen wäre.
Die Frage, ob unnötige Verzögerungen von Kremationen nicht vermieden werden könnten, ist besonders vor dem Hintergrund von Kommunikationsbarrieren an Schnittstelle 1, beispielsweise im Sinne einer erschwerten Erreichbarkeit des ersten Leichenschauers, relevant. Mit Blick auf diese Problematik sollte in der vorliegenden Arbeit untersucht werden, welche Fallkonstellationen bei beanstandeten Zweitleichenschauen, die u. a. auch belastend für die Hinterbliebenen sein können, besonders häufig zu unnötigen Verzögerungen führen.

Schnittstelle 2

Auch an der zweiten wichtigen Schnittstelle gibt es Probleme, die sich im Berufsalltag wiederkehrend beobachten lassen. Neben der grundlegenden Problematik interdisziplinär divergierender fachlicher Einschätzungen von Sterbefällen [27] kommt es nicht selten zu unterschiedlichen Einschätzungen zur Frage der Notwendigkeit einer Obduktion zwischen Kremationsleichenschauern und Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Überhaupt sind die Obduktionsquoten im Hinblick auf die Anzahl der gemeldeten Fälle insgesamt gering [29]. Im Hinblick darauf wollten wir untersuchen, welche Fälle häufig oder regelhaft einer Obduktion zugeführt werden, und ob es Bereiche gibt, in denen sich besonders große Diskrepanzen zwischen den Anteilen gemeldeter Fälle und durchgeführter Obduktionen ergeben.

Ziel der Arbeit

Übergeordnetes Ziel der Arbeit war es, Probleme an den zwei wesentlichen Schnittstellen der zweiten Leichenschau zu identifizieren und daraus Schlussfolgerungen für die Praxis zu ziehen.

Methoden

Am Düsseldorfer Institut für Rechtsmedizin werden zu Qualitätssicherungszwecken mittels eines Formblattes alle Fälle dokumentiert, bei denen sich im Rahmen der zweiten Leichenschau Zweifel an einem natürlichen Tod ergeben. Die in diesem Zusammenhang ausgefüllten Formblätter aus dem Zeitraum 01.01.2016–31.12.2019, anhängige Kopien der Todesbescheinigungen sowie vorliegende weitere Unterlagen (Obduktionsprotokolle, Gutachten) wurden retrospektiv ausgewertet. Neben anonymisierten Angaben zu den Verstorbenen (Alter, Geschlecht) wurde dokumentiert, aus welchem Grund sich Zweifel ergeben hatten. Es wurde unterschieden zwischen Auffälligkeiten am Leichnam sowie inhaltlichen und formalen Auffälligkeiten in der Todesbescheinigung. Auffälligkeiten am Leichnam wurden nur dann als solche gewertet, wenn keine entsprechende Erläuterung in der Todesbescheinigung vorgelegen hatte4. Weiter wurde erfasst, ob zur Klärung des Sachverhalts Kontakt zum Arzt der ersten Leichenschau aufgenommen worden war, und ob eine Meldung an die Ermittlungsbehörden stattgefunden hatte. Erfasst wurde auch, ob und mit welchem Ergebnis eine Obduktion stattgefunden hatte, sowie die weitere Bearbeitung der Fälle (Durchführung von Zusatzuntersuchungen, Gutachtenerstellung). Bei Verstorbenen, deren Sterbeort außerhalb des Düsseldorfer Einzugsgebietes lag, war nicht bekannt, ob nach der Meldung an die zuständige Kriminalpolizei eine Obduktion stattgefunden hatte. Bei der Berechnung der Obduktionsquoten wurden diese Fälle entsprechend exkludiert. Zur Berechnung statistischer Signifikanzen wurden Vierfeldertafeln erstellt und Chi-Quadrat-Tests durchgeführt. Die statistische Auswertung erfolgte mit dem Programm IBM® SPSS® Statistics 26 (IBM, Armonk, NY, USA) die grafische Darstellung mit Microsoft® Office Excel 2012 (Microsoft, Redmond, Seattle, WA, USA).

Ergebnisse

Allgemeines

In der Zeit zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2019 wurden 21.818 zweite Leichenschauen bei geplanter Feuerbestattung, Auslandsüberführung oder Körperspende durchgeführt. Von den untersuchten Verstorbenen konnten 1414 (6,5 %) im Anschluss durch den Arzt der zweiten Leichenschau nicht unmittelbar freigegeben werden, weil sich ein konkreter Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod ergeben hatte oder wesentliche Angaben zum Ausschluss eines solchen fehlten. Das Kollektiv der 1414 Fälle beanstandeter Leichenschauen war Gegenstand dieser Untersuchung.
Die Verstorbenen waren zu 52,9 % (n = 748) weiblich und zu 47,1 % (n = 666) männlich. Sie waren zum Zeitpunkt des Todes im Median 81 Jahre (Minimum 0 Jahre, Maximum 103 Jahre) alt gewesen.

Beanstandungsgründe

Bei den 1414 Leichenschauen wurden in 3,7 % (n = 53) der Fälle 2 und in 0,2 % (n = 3) 3 parallel vorliegende Mängel festgestellt. Insgesamt handelte es sich somit um 1473 registrierte Beanstandungsgründe, welche in Abb. 1, aufgeschlüsselt nach übergeordneten Fehlerkategorien, dargestellt sind. Die Beanstandungsgründe wurden systematisiert und sind in Tab. 1 zusammen mit typischen Beispielen dargestellt. Mit mehr als einem Viertel aller Fälle waren am Leichnam festgestellte Verletzungen ohne hinreichende Erklärung in der Todesbescheinigung (26,1 %, n = 385) der häufigste Beanstandungsgrund (Abb. 2). In einem weiteren knappen Viertel der Fälle lagen Hinweise auf einen stattgehabten Behandlungsfehler gemäß Todesbescheinigung vor (23,0 %, n = 339). Weitere häufig vorkommende Mängel waren ein als natürlich bescheinigter Tod bei vorliegenden Hinweisen auf ein Unfall- oder Gewaltereignis in der Todesbescheinigung (11,7 %, n = 173) und eine nichtplausible oder nichtnachvollziehbare Todesursache (11,5 %, n = 170). Formale Fehler machten lediglich 5,0 % (n = 73) der Gesamtfehlerzahl aus.
Tab. 1
Beanstandungsgründe mit typischen Beispielen
Hauptkategorie
Beanstandungsgrund
Typische Beispiele
Auffälligkeiten am Leichnam ohne hinreichende Erklärung in der Todesbescheinigung
Verletzung
Riss-Quetsch-Wunden am Kopf
Hautunterblutungen im Gesicht
Hautunterblutungen am Hals (v. a. in Kombination mit konjunktivalen Petechien)
Flächenhafte Hautunterblutungen am Rumpf
Zeichen eines medizinischen Eingriffs
Operationswunden am Bauch/an anderen Körperstellen
Vakuumverband
Sonstige, z. B. Thoraxdrainage
Fortgeschrittener Dekubitus
Dekubitus III.–IV. Grades
Dekubitus mit deutlichen Entzündungszeichen
Sonstige Auffälligkeiten am Leichnam
Diverse, z. B.
Fortgeschrittene Fäulnis
Auffällige Farbantragungen an der Zunge
Fehlende Feststellung der sicheren Todeszeichen bei der ersten Leichenschau
Inhaltliche Auffälligkeiten in der Todesbescheinigung
Unfall/Gewalt laut TB
Pneumonie nach Sturzereignis mit Hüftfraktur
Schädel-Hirn-Trauma“
„Zustand nach Sturz“
„Subduralblutung nach Sturz“
Behandlungsfehler laut TB
„Sepsis nach Knieprotheseninfekt“
„Ruptur der linken Herzkammer nach Klappenersatz“
„Blutung aus Shunt“
„Intrakranielle Blutung unter Therapie mit Gerinnungshemmern“
„Massive Blutung nach intraoperativer Perforation der Speiseröhre“
Aspirationsereignis laut TB
„Septischer Schock bei Aspirationspneumonie“
„Aspiration im Heim“
Sonstiges nichtnatürliches Ereignis
Diverse, z. B.
„Alkoholintoxikation“
„Polytoxikomanie“
„Hypothermie“
„CO-Vergiftung bei Brand“
Todesursache nicht plausibel/nicht nachvollziehbar
Nichtnachvollziehbare Todesursache, z. B. „im Erbrochenen aufgefunden“
Zu undifferenzierte Todesursache, z. B. „Demenz“, „Altersschwäche“
Angabe einer grundsätzlich plausiblen Todesursache bei Fehlen weiterer Glieder der Kausalkette, z. B. „Blutungsschock
Unplausible bzw. nicht hinreichend detaillierte Verknüpfung von einzelnen Gliedern der Kausalkette, z. B. „Sepsis als Folge von Demenz“
Keine Todesursache angegeben
Weder Angabe einer Todesursache noch Eintragung im Feld Epikrise
Formfehler in der Todesbescheinigung
Keine Todesart angekreuzt
Fehlende Angabe zur Todesart
Nicht lesbar
Undeutliches Schriftbild
TB Todesbescheinigung

Schnittstelle 1

Bei 19,6 % (n = 277) der 1414 beanstandeten Zweitleichenschauen erfolgte eine unmittelbare Meldung an die Ermittlungsbehörden ohne telefonische Rücksprache mit dem Arzt der ersten Leichenschau. Dies war dann der Fall, wenn der Arzt der Kremationsleichenschau eine telefonische Kontaktaufnahme aufgrund des hochgradigen Verdachts auf einen nichtnatürlichen Tod primär als nicht zielführend einschätzte (n = 231, 16,3 %), oder wenn kein Kontakt zustande kam (n = 46, 3,3 %).
Bei 80,4 % (n = 1137) fand eine erfolgreiche Kontaktaufnahme zum Arzt der ersten Leichenschau statt. Danach erfolgte in 21,3 % (n = 301) aller Fälle eine Meldung an die Kriminalpolizei, während der Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod bei 59,1 % der Fälle (n = 836) ausgeräumt und der Verstorbene somit freigegeben werden konnte (Abb. 3).
Das Vorliegen bestimmter Beanstandungsgründe hatte einen signifikanten Einfluss darauf, ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Rechtsmedizin ausgestellt werden konnte oder eine Meldung an die Ermittlungsbehörden erfolgte5. Dies war bei Verstorbenen mit Verletzungen (p < 0,01), Zeichen medizinischer Eingriffe (p = 0,02), nichtnachvollziehbarer bzw. nichtplausibler Todesursachenkaskade (p < 0,01), Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemäß Todesbescheinigung (p < 0,01), mit vorangegangenem Gewalt- oder Unfallereignis gemäß Todesbescheinigung (p < 0,01) sowie bei Formfehlern (p < 0,01) der Fall. Tab. 2 gibt einen Überblick über die Beanstandungsgründe mit den jeweiligen Freigabequoten.
Tab. 2
Beanstandungsgründe mit Freigabequoten
 
Keine Obduktion, n
Obduktion, n
Gesamt, n
p
Verletzung
102 (85,7 %)
17 (14,3 %)
119
0,21
Zeichen eines medizinischen Eingriffs
19 (82,6 %)
4 (17,4 %)
23
0,33
Fortgeschrittener Dekubitus
41 (74,5 %)
14 (25,5 %)
55
<0,01
Sonstige Auffälligkeiten am Leichnam
8 (88,5 %)
1 (11,1 %)
9
0,66
Unfall/Gewalt laut TB
127 (94,8 %)
7 (5,2 %)
134
0,01
Behandlungsfehler laut TB
152 (87,9 %)
21 (12,1 %)
173
0,59
Aspirationsereignis laut TB
34 (100,0 %)
0 (0,0 %)
34
0,03
Sonstiges nichtnatürliches Ereignis
5 (100,0 %)
0 (0,0 %)
5
0,56
Todesursache nicht plausibel/nicht nachvollziehbar
42 (91,3 %)
4 (8,7 %)
46
0,59
Keine Todesursache angegeben
5 (100,0 %)
0 (0,0 %)
5
0,56
Formfehler
7 (100,0 %)
0 (0,0 %)
7
0,35
TB Todesbescheinigung
Bei den Verstorbenen mit im Leichenschauschein nichtgenannten Verletzungen (71,3 %, n = 266), Zeichen medizinischer Eingriffe (73,7 %, n = 56), nichtnachvollziehbarer bzw. nichtplausibler Todesursachenkaskade (76,1 %, n = 124) sowie bei Formfehlern (90,4 %, n = 66) waren die Quoten nach Rücksprache als unbedenklich eingestufter Fälle hoch, ganz anders als bei Fällen mit vorangegangenem Gewalt- oder Unfallereignis gemäß Todesbescheinigung (22,9 % unbedenklich, n = 39). Bei Fällen mit primärem Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemäß Todesbescheinigung wurde knapp die Hälfte (49,0 %, n = 166) für unbedenklich erachtet.

Schnittstelle 2

Insgesamt fanden im beobachteten Zeitraum 64 gerichtliche Obduktionen bei 515 in unserem Einzugsgebiet an die Ermittlungsbehörden gemeldeten Fällen statt. Somit betrug die Obduktionsquote unter den an die Kriminalpolizei gemeldeten Fällen mit Sterbeort im Düsseldorfer Einzugsgebiet 12,4 %. Die Obduktionsquote bezogen auf die Gesamtzahl der zweiten Leichenschauen lag bei 0,3 %6.
Abb. 4 gibt einen Überblick über die Obduktionsfälle. Fasst man alle Fälle mit der Fragestellung nach ärztlichen oder pflegerischen Fehlern zusammen, so fanden in unserem Kollektiv 59,4 % aller Obduktionen (n = 38) in einem solchen Kontext statt: Darunter fanden sich 20 Fälle mit Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemäß Todesbescheinigung, 12 Fälle mit fortgeschrittenem Dekubitus, 3 Fälle mit nichterklärten Zeichen eines medizinischen Eingriffs und 3 Fälle, in denen zusätzlich zur Fragestellung nach einem Behandlungsfehler weitere Mängel vorlagen. 35,9 % (n = 23) der Obduktionen wurden mit der Fragestellung nach einem todesursächlichen Trauma durchgeführt.
Das Vorliegen bestimmter Beanstandungsgründe hatte einen signifikanten Einfluss darauf, ob eine Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erfolgte oder eine Obduktion angeordnet wurde. Dies traf für fortgeschrittene Dekubitalgeschwüre (p < 0,01), Unfall- oder Gewaltereignisse laut Todesbescheinigung (p = 0,01) und Aspirationsereignisse laut Todesbescheinigung (p = 0,03) zu. Während die Obduktionsquote bei Verstorbenen mit Dekubitalgeschwüren 25,5 % betrug, lag sie bei Hinweisen auf Unfall- oder Gewaltereignisse bei nur 5,2 %. In keinem der 34 gemeldeten Fälle mit laut Todesbescheinigung stattgehabtem Aspirationsereignis wurde eine Obduktion durchgeführt. In Tab. 3 findet sich ein Überblick über die Beanstandungsgründe und die jeweiligen Obduktionsquoten.
Tab. 3
Beanstandungsgründe mit Obduktionsquoten
 
Nicht durch Rechtsmedizin freigegeben, n
Durch Rechtsmedizin freigegeben, n
Gesamt, n
p
Verletzung
119 (30,9 %)
266 (69,1 %)
385
<0,01
Zeichen eines medizinischen Eingriffs
23 (29,1 %)
56 (70,9 %)
79
0,02
Fortgeschrittener Dekubitus
55 (45,8 %)
65 (54,2 %)
120
0,25
Sonstige Auffälligkeiten am Leichnam
9 (27,3 %)
24 (72,7 %)
33
0,11
Unfall/Gewalt laut TB
134 (77,5 %)
39 (22,5 %)
173
<0,01
Behandlungsfehler laut TB
173 (51,0 %)
166 (49,0 %)
339
<0,01
Aspirationsereignis laut TB
34 (45,3 %)
41 (54,7 %)
75
0,42
Sonstiges nichtnatürliches Ereignis
5 (41,7 %)
7 (58,3 %)
12
0,96
Todesursache nicht plausibel/nicht nachvollziehbar
46 (27,1 %)
124 (72,9 %)
170
<0,01
Keine Todesursache angegeben
5 (35,7 %)
9 (64,3 %)
14
0,69
Formfehler
7 (9,6 %)
66 (90,4 %)
74
<0,01
TB Todesbescheinigung
Im Ergebnis der Obduktion änderte sich die Todesart bei insgesamt 28,1 % (n = 18) in einen nichtnatürlichen Tod (Tab. 4) und bei 35,9 % (n = 23) in einen ungeklärten Tod, während es in 35,9 % der Fälle (n = 23) bei einer natürlichen Todesart blieb. Ein Fremdverschulden war in 3,1 % (n = 2) der Fälle belegbar. In beiden Fällen wurde wegen fahrlässiger Tötung weiterermittelt. Ein Tötungsdelikt im Sinne einer vorsätzlichen Tötung wurde unter den Obduktionsfällen nicht identifiziert. Zum Zeitpunkt der Auswertung der Daten bestand bei 14,1 % (n = 9) der Obduktionsfälle weiterer Klärungsbedarf im Sinne von notwendigen, jedoch bis dahin nicht in Auftrag gegebenen Zusatzuntersuchungen.
Tab. 4
Nichtnatürliche Todesfälle unter den Obduktionsfällen
Fallkategorie
Anzahl
Tod durch Operationskomplikationen
10
Tod durch Komplikationen nach Sturz
5
Tod durch Komplikationen nach Sturz und anschließender Operation
1
Tod bei Zustand nach Sturz und vorliegendem Dekubitus
1
Aspirationsereignis (bei Anhaltegrund: Verletzung am Leichnam)
1

Diskussion

Limitationen

Aufgrund des regionalen Kollektivs und der länderspezifisch unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Ergebnisse dieser Studie nur bedingt zu verallgemeinern.

Allgemeines

Die Fehler- bzw. Beanstandungsquote in Relation zur Gesamtzahl der durchgeführten Leichenschauen (n = 21.818) war in unserer Arbeit mit 6,5 % eher hoch, verglichen mit anderen Studien zur Krematoriumsleichenschau [57, 31]. Der Anteil an die Ermittlungsbehörden gemeldeter Fälle (1,5 %) war mit denen anderer Untersuchungen vergleichbar [57, 3032].

Schnittstelle 1

In unserem Kollektiv konnten 59,1 % aller beanstandeten Fälle durch Rücksprache mit dem ersten Leichenschauer für unbedenklich erklärt werden und mussten somit nicht an die Ermittlungsbehörden gemeldet werden. Verglichen mit einer aktuellen Studie zur Krematoriumsleichenschau aus Hamburg (43,4 % Unbedenklichkeit [6]) oder etwa den Ergebnissen von Bajanowski et al. 2010 (9,8 % Unbedenklichkeit [5]) ist dies ein hoher Anteil an primär zwar beanstandeten, im Ergebnis der Rücksprache jedoch freigegebenen Sterbefällen. Unterschiede in den Anteilen freigegebener und an die Ermittlungsbehörden gemeldeter Fälle können auf die weiter oben erwähnte unterschiedliche Vorgehensweise bei der zweiten Leichenschau zurückzuführen sein. Eine gewisse Subjektivität kann wohl auch bei der Freigabeentscheidung nach Einholung einer Auskunft beim erstleichenschauenden Arzt unterstellt werden [32]. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die Qualität der zweiten Leichenschau variieren kann [10] und etwaige Qualitätsunterschiede zwischen amtsärztlicher und rechtsmedizinischer Leichenschau bislang nicht systematisch untersucht worden sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie ggf. eine Qualitätsangleichung erreicht werden könnte. Regelmäßige Schulungen von Ärzten der Kremationsleichenschau oder konkret und einheitlich definierte Kriterien, die eine Überprüfung der Todesart vor der Kremation implizieren, könnten hier Optimierungsmöglichkeiten darstellen.
In unserer Studie zeigte sich ein starker Zusammenhang zwischen dem Vorliegen bestimmter Fehlerarten bzw. Beanstandungsgründe und der Quote an die Kriminalpolizei gemeldeter Fälle. Auf den ersten Blick mag es erstaunlich erscheinen, dass Verstorbene mit Verletzungen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle (71,3 %) nach Rücksprache mit dem Arzt der ersten Leichenschau freigegeben wurden. Es handelte sich hier i. d. R. um Fälle, in denen Verletzungen im Leichenschauschein nicht erwähnt bzw. durch die dort gemachten Angaben zunächst nicht einzuordnen waren. In der Praxis ergab sich hier regelmäßig die Situation, dass der Arzt der ersten Leichenschau am Telefon eine konkrete Erklärung für die Verletzung nannte (z. B. ein Bagatelltrauma) und sich aufgrund des klinischen Kontextes kein Hinweis auf einen relevanten Einfluss auf den Todeseintritt ergab7. Auch bei Verstorbenen mit Zeichen medizinischer Eingriffe ohne hinreichende Erklärung in der Todesbescheinigung war nach Rücksprache mit dem Arzt der ersten Leichenschau in vielen Fällen eine Freigabe möglich (73,7 %). Im Düsseldorfer Einzugsgebiet wurde hier oftmals nachvollziehbar angegeben, dass es sich um einen Notfalleingriff („Ultima Ratio“) bei einem durch ein akutes inneres Krankheitsereignis bereits vital bedrohten Patienten gehandelt hatte. In anderen Fällen wurde geschildert, dass zwar ein Eingriff stattgefunden hatte, dieser aber bei klar vorliegender anderweitiger Todesursache keinen relevanten Einfluss auf den Todeseintritt gehabt hatte7. Ein korrektes Vorgehen bei aus der Perspektive des ersten Leichenschauers derart klaren Verhältnissen wäre aus unserer Sicht die explizite Benennung der Verletzungsursache bzw. des vorgenommenen Eingriffs in der Todesbescheinigung in Verbindung mit einer Erklärung in der Epikrise, warum diese/dieser nicht relevant zum Todeseintritt beigetragen hat. Auf diese Weise würde die Todesbescheinigung bzw. der Todesfall für nachfolgende Disziplinen wie Amtsärzte, Rechtsmediziner, Kriminalbeamte oder Staatsanwälte nachvollziehbar werden. So ließen sich (insbesondere im Sinne der Hinterbliebenen) nicht nur Verzögerungen von Feuerbestattungen und Auslandsüberführungen vermeiden, sondern auch eine Zeit- und Ressourcenersparnis bei den nachgeschalteten Disziplinen erreichen. Nach eigenen, noch nicht veröffentlichen Daten benötigt der zweite Leichenschauer nur in einem Drittel der Fälle weniger als 5 min für eine erfolgreiche telefonische Kontaktaufnahme zum erstleichenschauenden Arzt. In etwa einem Sechstel der Fälle wird mehr als 15 min telefoniert und im Durchschnitt mit 3 Personen gesprochen, bevor der Arzt der zweiten Leichenschau die relevante Information zum Todesfall erhält [19]. Dies ist bei einer Beanstandungsquote von 6,5 % und rund 5500 Leichenschauen im Jahr in Düsseldorf ein nichtunerheblicher Arbeitsaufwand.
Verzögerungen von Feuerbestattungen oder Auslandsüberführungen ließen sich oft vermeiden
Eine hohe Freigabequote nach Telefonat mit dem Arzt der ersten Leichenschau zeigte sich auch bei Fällen mit nichtplausibler oder zumindest nichtnachvollziehbarer Todesursachenkaskade (76,1 %). Hierbei handelte es sich häufig um Todesbescheinigungen mit sog. Verlegenheitsdiagnosen, wie „Demenz“ [20], „Herzstillstand“ oder „Asystolie“, ohne weitere Erläuterung. Bei Nachfrage durch den Arzt der zweiten Leichenschau konnte in vielen Fällen dann doch eine plausible Todesursache mit nachvollziehbarer Kausalkette benannt werden. Unter diese Kategorie fielen auch andere typische Fehler, die die Nachvollziehbarkeit der Todesursachenkaskade erschwerten bzw. unmöglich machten (Tab. 1). Probleme bei der korrekten Wiedergabe der Todesursachenkaskade in der Todesbescheinigung sowie deren erhebliche Auswirkungen auf die Todesursachenstatistik, gesundheitspolitische Entscheidungen und Ressourcen sind bekannt [8, 17]. Die Verfasser teilen die Ansicht anderer Autoren, dass sich gerade solche fachlich-inhaltlichen Mängel insbesondere durch eine Ausweitung von Fortbildungsmaßnahmen für leichenschauende Ärzte beheben lassen [12, 14]. Die hohen Fehlerquoten, die auch aus aktuellen einschlägigen Leichenschaustudien bekannt sind, sprechen dafür, dass sich bezüglich des Fortbildungsstandes der Ärzteschaft noch keine wesentliche Veränderung eingestellt hat [13, 26, 33].
Unterschiedliche Bewertungen ergeben sich vor allem bei Tod durch Unfall‑/Gewaltereignisse
Wenig überraschend konnte auch bei Formfehlern in aller Regel durch Kontaktaufnahme zum Arzt der ersten Leichenschau eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden (93,0 %). Hierbei handelte es sich überwiegend um Mängel wie ein unlesbares Schriftbild oder ein vergessenes Kreuzchen bei Angabe der Todesart, die durch ein sorgfältiges Vorgehen vermeidbar gewesen wären. An dieser Stelle muss auf die fehleranfällige Form der Bescheinigung der Todesart in Nordrhein-Westfalen hingewiesen werden; die regelmäßig dazu führt, dass das Vorhandensein von Hinweisen auf einen nichtnatürlichen Tod zwar negiert, jedoch die Angabe vergessen wird, ob es sich stattdessen um einen natürlichen oder einen ungeklärten Tod handelt [4].

Schnittstelle 2

Die Obduktionsquote aller von uns durchgeführten Krematoriumsleichenschauen lag bei 0,3 %. Diese ist nur bedingt vergleichbar mit anderen Studien, da Fälle mit Sterbeort außerhalb des Düsseldorfer Einzugsgebietes nicht exkludiert werden konnten (s. Erläuterung im Ergebnisteil). Bei den an die Kriminalpolizei gemeldeten Fällen betrug die Obduktionsquote 12,4 %. Unsere Sektionsquoten waren somit ähnlich niedrig wie in der oben erwähnten aktuellen Untersuchung aus Hamburg (0,3 % bzw. 13 % [6]). Auch Tröger und Eidam (0,4 %) [31], Heide et al. (1 %) [15] sowie Bajanowski et al. (1,2 %) [5] gaben vergleichbare Obduktionsfrequenzen in Relation zur Gesamtzahl durchgeführter Krematoriumsleichenschauen an. Der Anteil nichtnatürlicher Todesfälle an den Obduktionsfällen betrug in unserer Studie 28,1 % und war damit etwas höher als z. B. bei Tröger und Eidam (19 %) [31], Heide et al. (21,9 %) [15] oder Todt (14,2 %) [30]. Diese Ergebnisse unterstreichen die Bedeutung der zweiten Leichenschau als Instrument der Qualitätssicherung.
Statistisch zeigte sich ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Vorliegen bestimmter Beanstandungsgründe und der Anordnung bzw. Nichtanordnung einer Obduktion. Bei Verstorbenen mit vorangegangenem Unfall- oder Gewaltereignis gemäß Todesbescheinigung fanden nur in 5,2 % der gemeldeten Fälle gerichtliche Leichenöffnungen statt. Dies steht in deutlichem Kontrast dazu, dass solche Fälle im ersten Schritt durch die Rechtsmedizin besonders häufig an die Ermittlungsbehörden gemeldet worden waren (Meldequote 77,1 %).
Die Tatsache, dass in unserem Kollektiv kein einziger Fall einer Aspiration obduziert wurde, ist erstaunlich, vor dem Hintergrund der hohen Obduktionsquoten bei anderen Fällen mit Fragestellung eines pflegerischen Fehlverhaltens, namentlich bei Vorliegen eines Dekubitus am Leichnam (25,5 %).
Für die Ermittlungsbehörden haben Fälle mit medizinischem Hintergrund Relevanz
Eine naheliegende Erklärung für die Diskrepanz zwischen rechtsmedizinischer und ermittlungsbehördlicher Einschätzung ist die unterschiedliche Schwerpunktsetzung der verschiedenen Berufsdisziplinen, die mitunter auch in der kriminalistischen Literatur thematisiert wird [16]. Der hierfür sensibilisierte Rechtsmediziner erachtet den nichtnatürlichen Tod als ein von außen angestoßenes Ereignis, wobei auch Hinweise auf Unfälle, Selbsttötungen oder Berufserkrankungen einschlägig sind. Im Gegensatz dazu ist die Arbeit der Ermittlungsbehörden vorwiegend auf die Feststellung eines Fremdverschuldens ausgerichtet [22]. Derart unterschiedliche Sicht- bzw. Vorgehensweisen können zu Konflikten zwischen den beteiligten Disziplinen führen. Typisches Beispiel wäre ein Sturzereignis, das sich in häuslicher Umgebung ohne Hinweise auf ein Fremdverschulden bei einem sturzgefährdeten älteren Menschen ereignet hat. Die genauen Sturzumstände können oft erst im Rahmen der Ermittlungsarbeit aufgeklärt werden, sodass die Anregung eines Todesermittlungsverfahrens aus rechtsmedizinischer Perspektive unerlässlich erscheint. Auf der anderen Seite sind die Obduktionsquoten insgesamt gering (bei uns, wie oben aufgeführt, nur 12,4 % aller gemeldeten Fälle), und bei Ärzten der Krematoriumsleichenschau kommt es hin und wieder zu Unverständnis, wie bestimmte Sachverhalte überhaupt ohne Obduktion zu klären sein konnten. Um solchen interdisziplinären Konflikten vorzubeugen, wären einheitliche gesetzliche Definitionen der Todesarten erstrebenswert – wenngleich dies vor dem Hintergrund einer bereits seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland in der Hand der Länder liegenden Gesetzgebung im Bestattungswesen schwer umsetzbar erscheint [9]. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bestehenden landesrechtlichen Definitionen nicht von allen beteiligten Berufsdisziplinen gleichermaßen anerkannt werden. Das nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz geht von einem nichtnatürlichen Tod aus, wenn „Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter“ vorliegen oder „sonstige Umstände“ darauf hindeuten [2], ohne dass dies in der Praxis jederzeit konsequent anerkannt wird. Zu diskutieren ist an dieser Stelle, ob eine bundeseinheitliche Definition der Todesarten insgesamt eine höhere Akzeptanz fände. Weiter könnten konkret definierte Regeln zur polizeilichen Meldung von Sterbefällen bei der zweiten Leichenschau förderlich sein. In der Literatur wird zur Erhöhung der Obduktionsquoten zudem ein Indikationskatalog für Obduktionen diskutiert, wie es ihn etwa in Großbritannien gibt. Es handelt sich dabei um einen Katalog von Fällen, die dem Coroner zu melden sind, z. B. bei ärztlicher Behandlung innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Tod [24]. Als weiteres Beispiel wird in der Literatur die „Anordnung über die ärztliche Leichenschau“ der DDR angeführt, die vorschrieb, in welchen Fällen eine Leichenöffnung vorzunehmen sei, etwa bei „Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet“ hatten [25]. Zweifellos wäre ein solches System aus rechtsmedizinischer Perspektive wünschenswert, diesbezügliche Personal- und Finanzierungsfragen bleiben aber offen.
Tröger und Eidam stellten bereits im Jahr 2000 einen hohen Anteil an Obduktionen mit der Fragestellung nach ärztlichen oder pflegerischen Fehlern (22,6 % bzw. 40,9 %) nach angehaltenen Kremationen fest [31]. Germerott et al. beschrieben 2012 ebenfalls einen hohen Anteil solcher Fragestellungen in ihrem Obduktionsgut (57,9 %) [12]. Fasst man die einschlägigen Fälle aus unserer Studie zusammen, so fanden 54,7 % aller Obduktionen nach angehaltener Kremation im Kontext des Verdachtes eines Pflege- oder Behandlungsfehlers statt. Die Obduktionsquoten solcher Fälle in Relation zu den gemeldeten Fällen waren gleichermaßen hoch. Offenbar sind Sterbefälle mit medizinischem Hintergrund von besonders hoher Relevanz für die Ermittlungsbehörden. Dies passt zu der Beobachtung, dass Fälle mit medizinischem Hintergrund sich auch im allgemeinen Obduktionsgut häufen, was Klusen und Püschel zu Recht mit einem wachsenden gesellschaftlichen Bewusstsein für Fehler in der Medizin erklären [18].

Fazit

  • Unsere Arbeit unterstreicht die Bedeutung der zweiten Leichenschau als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung (28,1 % nichtnatürliche Todesfälle unter den obduzierten Verstorbenen).
  • Inhaltliche und formale Mängel in der Todesbescheinigung führen zu erhöhtem, bei Sorgfalt vermeidbarem Nachforschungsbedarf mit Verzögerung von Kremationen und Auslandsüberführungen. Sie bedeuten auch eine erhöhte emotionale Belastung der Angehörigen und zeitlichen und personellen Aufwand bei der zweiten Leichenschau.
  • Bei der ersten Leichenschau sollten äußerlich erkennbare Befunde (wie etwa Verletzungen) auch bei natürlichen Todesfällen explizit benannt und es sollte erklärt werden, warum diese nicht relevant zum Todeseintritt beigetragen haben.
  • Unterschiedliche fachliche Einschätzungen in Bezug auf die Notwendigkeit einer Obduktion zwischen Rechtsmedizin und Ermittlungsbehörden existieren v. a. bei Fällen mit Unfallereignissen in der Vorgeschichte. Einheitliche Kriterien, die eine Überprüfung der Todesart vor Kremation implizieren, sowie ggf. ein Indikationskatalog für Obduktionen könnten hier Konflikten vorbeugen. Zu diskutieren ist, ob bundeseinheitliche gesetzliche Definitionen der Todesarten bei den beteiligten Berufsdisziplinen höhere Akzeptanz fänden.
  • Fälle mit Fragestellung nach ärztlichem oder pflegerischem Fehlverhalten haben für die Ermittlungsbehörden eine hohe Relevanz.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

L. Küppers, S. Ritz-Timme und B. Hartung geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Diese retrospektive Studie erfolgte nach Konsultation der zuständigen Ethikkommission und im Einklang mit nationalem Recht.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
Personenbezogene Bezeichnungen werden im Folgenden zur Förderung der Lesbarkeit nur in der männlichen Form aufgeführt. Gemeint sind jeweils alle Geschlechter.
 
2
In selteneren Fällen führen auch Widersprüche hinsichtlich der Identität des Verstorbenen oder Hinweise auf Berufserkrankungen zu Beanstandungen.
 
3
Es kann auch eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, in Einzelfällen auch mit anderen auskunftsfähigen Personen erfolgen. Der besseren Lesbarkeit halber wird im Folgenden lediglich der erstleichenschauende Arzt genannt.
 
4
Wurde also beispielsweise eine Operationswunde am Leichnam festgestellt, die in der Todesbescheinigung erklärt wurde (etwa: „Zustand nach Laparotomie“), so wurde dies nicht als Auffälligkeit am Leichnam, sondern als Auffälligkeit in der Todesbescheinigung gewertet, sofern sich daraus Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergaben.
 
5
Die Fälle, in denen telefonisch niemand erreicht werden konnte, wurden bei der Errechnung der Freigabequoten exkludiert.
 
6
Hier konnten die Fälle mit Sterbeort außerhalb des Düsseldorfer Einzugsgebietes nicht exkludiert werden, weil deren Anzahl nicht bekannt war.
 
7
Selbstverständlich gilt es hier für den Arzt der zweiten Leichenschau, die Plausibilität der Angaben kritisch zu prüfen und den Fall bei weiter bestehenden Zweifeln gleichwohl zu melden.
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Todt M (2011) Die Leichenschau vor Kremation: Überflüssig oder wichtiges Instrument zur Aufdeckung nicht-natürlicher Todesfälle? Institut für Rechsmedizin, Medizinische Hochschule Hannover, Hannover Todt M (2011) Die Leichenschau vor Kremation: Überflüssig oder wichtiges Instrument zur Aufdeckung nicht-natürlicher Todesfälle? Institut für Rechsmedizin, Medizinische Hochschule Hannover, Hannover
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Zurück zum Zitat Tröger H, Eidam J (2000) Anlass und Ergebnisse rechtsmedizinischer Obduktionen nach Krematoriums-Leichenschau. In: Krematoriums-Leichenschau. Schmidt-Römhild, Lübeck, S 101–106 Tröger H, Eidam J (2000) Anlass und Ergebnisse rechtsmedizinischer Obduktionen nach Krematoriums-Leichenschau. In: Krematoriums-Leichenschau. Schmidt-Römhild, Lübeck, S 101–106
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Zurück zum Zitat Tsokos M (2000) Krematoriums-Leichenschau in Hamburg: prospektive Analyse der nicht zur Kremation freigegebenen Todesfälle der Jahre 1998 und 1999 nach Anhaltekriterien. In: Kremationsleichenschau. Schmidt-Römhild, Lübeck, S 179–186 Tsokos M (2000) Krematoriums-Leichenschau in Hamburg: prospektive Analyse der nicht zur Kremation freigegebenen Todesfälle der Jahre 1998 und 1999 nach Anhaltekriterien. In: Kremationsleichenschau. Schmidt-Römhild, Lübeck, S 179–186
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Zurück zum Zitat Zack F, Kaden A, Riepenhausen S et al (2017) Fehler bei der Ausstellung der Todesbescheinigung. Rechtsmedizin 27:516–527CrossRef Zack F, Kaden A, Riepenhausen S et al (2017) Fehler bei der Ausstellung der Todesbescheinigung. Rechtsmedizin 27:516–527CrossRef
Metadaten
Titel
Interdisziplinäre Schnittstellen bei der zweiten Leichenschau – Probleme und Optimierungsmöglichkeiten
verfasst von
Lisa Küppers
Stefanie Ritz-Timme
Benno Hartung
Publikationsdatum
24.05.2022
Verlag
Springer Medizin
Schlagwörter
Leichenschau
Autopsie
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 1/2023
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-022-00573-1

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