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Erschienen in: Rechtsmedizin 1/2024

Open Access 22.11.2023 | Fehlgeburt | Originalien

Abgrenzung der Totgeburt von der Fehlgeburt – Auswirkungen auf die ärztliche Leichenschau

Eine Auswertung der relevanten Landes- und Bundesgesetze

verfasst von: Doreen Gehrels, Frank Ramsthaler, Mattias Kettner, Sarah C. Kölzer, Peter Jan Chabiera, Prof. Dr. Marcel A. Verhoff

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 1/2024

Zusammenfassung

Hintergrund

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Todesfeststellung und Leichenschau bei den Ländern, während das Personenstandswesen in die Bundesgesetzgebungsbefugnis fällt. Das Personenstandsrecht ist im Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) geregelt.

Ziel der Arbeit

Untersucht werden sollten evtl. Auswirkungen der Änderung des § 31 PStV vom 01.11.2018 auf die ärztliche Leichenschau. Konkret ging es um die Abgrenzung der Tot- von der Fehlgeburt und damit der Pflicht zur ärztlichen Leichenschau unter Berücksichtigung der Bundes- und Landesgesetzgebung.

Methodik

Die „Bestattungsgesetze“ der 16 Bundesländer sowie dazugehörige Verordnungen und das PStG und die PStV wurden systematisch analysiert.

Ergebnisse

In 12 der 16 Ländergesetze wird das Totgeborene bzw. tot geborene Kind – in Abgrenzung zur Fehlgeburt (Fehlgeborenes) – über das Geburtsgewicht von mindestens 500 g definiert. In Hessen, Bremen und im Saarland wird zusätzlich als alternatives Kriterium die 24. Schwangerschaftswoche (SSW) genannt. Das Kriterium „Erreichen der 24. SSW“ kam im bremischen und saarländischen Bestattungsrecht nach der Änderung des § 31 PStV hinzu. Im hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz ist alternativ „nach der 24. SSW geboren“ verwendet.

Diskussion

Unabhängig von der nicht abschließend geklärten Frage, ob es sich bei einer Totgeburt um einen personenstandsrechtlichen „Sterbefall“ handelt, lässt sich eine von den „Bestattungsgesetzen“ der Länder unabhängige Leichenschaupflicht ableiten: bei der Annahme eines Sterbefalls unmittelbar aus § 38 Nr. 4 PStV, bei Ablehnung mittelbar aus § 33 S. 3 PStV i. V. m. § 5 PStV. Für diese Leichenschaupflicht müssten bezüglich der Leichendefinition die Kriterien des Personenstandsrechts gelten. Demnach wäre in allen Bundesländern – unabhängig von den Kriterien in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ – zur Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt das alternative Merkmal „Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche“ zu überprüfen, falls die tote Leibesfrucht, die keine Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs aufweist, unter 500 g wiegt.
Hinweise
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Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.

Hintergrund und Ziel der Arbeit

In der Bundesrepublik Deutschland muss vor der Bestattung eines Verstorbenen eine ärztliche Leichenschau erfolgen. Dies ist in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ der 16 Bundesländer geregelt, wobei einige Länder ergänzende Verordnungen erlassen haben ([5]; Tab. 1). Für die ärztliche Leichenschau lassen sich in den „Bestattungsgesetzen“ von Bundesland zu Bundesland merkliche Unterschiede erkennen, die Auswirkungen auf die praktische Arbeit haben [14]. In Ergänzung dazu ist auf Bundesebene das Personenstandsrecht zu beachten, das im Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) geregelt ist.
Tab. 1
Daten der letzten Aktualisierung der „Bestattungsgesetze“ der Länder (Spalte 2) sowie ggf. vorhandener Verordnungen mit Bezug zur Leichenschau (Spalte 3)
 
Datum letzte Anpassung „Bestattungsgesetz“
Datum letzte Anpassung Bestattungsverordnung bzw. andere Verordnungen mit Bezug zur Leichenschau
Baden-Württemberg
03.02.2021
17.04.2020
Bayern
02.08.2016
27.10.2022
Berlin
27.09.2021
12.01.2016
Brandenburg
15.10.2018
Bremen
13.12.2022
20.10.2020*
Hamburg
30.10.2019
03.03.2020
Hessen
23.08.2018
Mecklenburg-Vorpommern
13.07.2021
Niedersachsen
23.02.2022
18.07.2019
Nordrhein-Westfalen
01.02.2022
Rheinland-Pfalz
19.12.2019
15.04.2020
Saarland
08.12.2021
15.06.2021
Sachsen
26.04.2018
Sachsen-Anhalt
17.02.2011
Schleswig-Holstein
02.05.2018
04.06.2015
Thüringen
06.06.2018
– Keine Verordnung
*Bremen: „Verordnung über die Anforderungen an die Qualifikation des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin“
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt die Gesetzgebungskompetenz für Todesfeststellung und Leichenschau bei den Ländern, Art. 70 GG, dagegen fällt das Personenstandswesen in die konkurrierende Bundesgesetzgebungsbefugnis, Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 GG, wovon der Bund Gebrauch gemacht hat.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Leichenschau ist das Vorhandensein einer Leiche. Somit kommt dem Leichenbegriff [8], also der Definition des Leichnams, eine große Bedeutung zu [14]. Bei der Verwendung des Leichenbegriffs können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten, die sich aus der nichttrivialen Frage ableiten lassen, wie weit sich das gültige Begriffsfeld in thanatologischer Lesart erstrecken soll, wenn es beispielsweise um Verwesungsgrade (Skelettierung [13]) oder Leichenteile geht. Vergleichbare definitorische Unschärfen können beim Umgang mit dem Anfang des Lebens (Lebendgeburt – Totgeburt – Fehlgeburt) entstehen.
Diese unterschiedlichen Situationen werden in den Ländergesetzen teils unterschiedlich behandelt [8, 14]. Mit Blick auf das Personenstandsrecht müssen gemäß § 18 Abs. 1 PStG Lebend- und Totgeburten beim Standesamt angezeigt werden; Fehlgeburten sind nicht erwähnt. Die Frist einer Geburtsmeldung bei Lebendgeburt „binnen einer Woche“, § 18 Abs. 1 S. 1 PStG, unterscheidet sich von der Frist der Meldung der Totgeburt: „spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag“, § 18 Abs. 1 S. 2 PStG. In § 31 Abs. 2 S. 2 PStV ist dann explizit ausgeführt, dass Fehlgeburten ausnahmslos nicht im Personenstandsregister beurkundet werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Fehlgeburt Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der wenigstens ein Kind als Lebend- oder Totgeburt zu beurkunden ist, § 31 Abs. 3 PStV.
Der Grenze zwischen Totgeburt und Fehlgeburt kommt aus ärztlicher Sicht Relevanz zu, da eine Totgeburt nach den Bestattungsgesetzen der Länder als Leiche angesehen wird, eine Fehlgeburt jedoch nicht. Als unmittelbare Auswirkung auf die ärztliche Tätigkeit bedeutet dies, dass bei Totgeburten eine Leichenschau notwendig ist, bei Fehlgeburten hingegen nicht.
Weilert hat sich in einem Aufsatz aus dem Jahr 2017 in der Zeitschrift Rechtsmedizin [15] mit dem rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Fehl- und Totgeburten auseinandergesetzt. Hier stellt sie die zum Zeitpunkt der Publikation unterschiedlichen Grenzen von 500 g bzw. 1000 g als Grenze zur Totgeburt in verschiedenen Bundesländern dar. Weilert weist auf die Willkürlichkeit dieser Grenze hin, die vor dem 01.04.1994 bei 1000 g angesetzt war. Die unmittelbare Auswirkung auf die ärztliche Leichenschau wird in diesem Aufsatz nicht thematisiert.
Am 01.11.2018 trat eine Änderung des § 31 PStV in Kraft, die in der (rechts)medizinischen Literatur bislang keine Beachtung fand:
§ 31 PStV – Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) 1Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 g beträgt oder
2. das Gewicht des Kindes unter 500 g beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,
im Übrigen als Fehlgeburt. 2Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. 3Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. 4In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
Davon abweichend lauteten Abs. 2 und 3 der davor gültigen Fassung des § 31 PStV:
„(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 g, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.
(3) 1Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 g, handelt es sich um eine Fehlgeburt. 2Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. […]“
Hinzugekommen zur Definition der Totgeburt des § 31 PStV ist das zusätzliche Kriterium „wenn das Gewicht des Kindes unter 500 g beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde“. Da dem Bundesgesetzgeber Fälle bekannt geworden sind, bei denen die Schwangerschaft deutlich länger als 24 Wochen andauerte, das Kind jedoch mit einem Gewicht von unter 500 g tot geboren wurde, sah der Gesetzgeber diesen Anpassungsbedarf. Aufgrund dieses Umstandes sowie zur Angleichung an das Recht anderer europäischer Länder änderte der Bundesgesetzgeber die Legaldefinition der Tot- und Fehlgeburt in § 31 PStV [2].
Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine tote Leibesfrucht ohne Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibes nach Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche (SSW) das Gewicht von 500 g nicht erreicht. In diesem Zusammenhang wären vorwiegend genetische Erkrankungen, Schwangerschaftsinfektionen (z. B. Toxoplasmose), Schwangerschaftsintoxikationen (z. B. Alkoholembryopathie) sowie andere Bedingungen zu nennen, die zu einer Malnutrition führen können, beispielsweise eine vorzeitige Plazentalösung.
Eine weitere problematische Situation kann sich ergeben, wenn die zu untersuchende tote Leibesfrucht zum Untersuchungszeitpunkt bereits fäulnisverändert ist. Bisher bestand im Umgang mit einem fäulnisveränderten toten Fetus, dessen Gewicht unter 500 g betrug, jedoch alles dafür sprach, dass das Gewicht vor Einsetzen der Fäulnis über 500 g gelegen hat, ein Dilemma. Die Änderung des § 31 PStV bietet in einzelnen Fällen eine Lösung. Auf der anderen Seite treten neue Fragen hinsichtlich der Feststellung des Schwangerschaftsalters auf.
Ziel der vorliegenden Arbeit war es, mittels systematischer Analyse der „Bestattungsgesetze“ der 16 Bundesländer und der dazugehörigen Verordnungen sowie des PStG und der PStV die Tot- von der Fehlgeburt und damit der Pflicht zur ärztlichen Leichenschau abzugrenzen. Ein besonderes Augenmerk sollte evtl. Auswirkungen der Änderung des § 31 PStV vom 01.11.2018 auf die ärztliche Leichenschau gelten.

Material und Methoden

Der Zugang zu den aktuellen Versionen der Bestattungsgesetze wurde über die offiziellen Portale der 16 Bundesländer erlangt. Dabei wurde recherchiert, ob die Länder zusätzliche Verordnungen erlassen haben, in denen die Leichenschau thematisiert wird, und diese wurden ebenfalls ausgewertet. Einbezogen wurden alle in den Gesetzen enthaltenen Informationen zur Leichendefinition, welche die Abgrenzung von Lebend‑, Tot- und Fehlgeburt betreffen. Die entsprechenden Formulierungen wurden in tabellarischer Form erfasst (Tab. 2). Sinngleiche Aussagen verschiedener Gesetze wurden in übergeordneten Formulierungen zusammengefasst, z. T. die alternativen Formulierungen in Klammern ergänzt.
Tab. 2
Verschiedene Definitionen zur Differenzierung von verstorbener Lebendgeburt (totes Neugeborenes) – Totgeburt – Fehlgeburt in den „Bestattungsgesetzen“ der 16 Bundesländer
 
Baden-Württemb.
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenb.-Vorp.
Niedersachsen
Nordr.-Westf.
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schlesw.-Holst.
Thüringen
Verstorbenes Lebendgeborenes (ohne Gewichtsgrenze) (neugeborenes Kind)
X
X
X
X
X
X
X
X
Kriterien für ein Gelebthaben außerhalb des Mutterleibs
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Totgeborenes (tot geborenes Kind), Geburtsgewicht mind. 500 g
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Tot geborenes Kind mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g oder Geburt nach der 24. Schwangerschaftswoche
X
Tot geborenes Kind mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g oder Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche*
X
X
Expliziter Ausschluss eines Fehlgeborenen (Fehlgeburt)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Ausdrückliche Erwähnung von § 31 PStV im Gesetzestext
X
*Kriterium entsprechend § 31 PStV
Auf das PStG und die PStV wurde über gesetze-im-internet.de sowie www.​buzer.​de und www.​juris.​de zugegriffen.

Ergebnisse

Zur Leichendefinition in der sehr frühen Phase des Lebens, also der Differenzierung von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt, äußern sich 15 der 16 Bestattungsgesetze; die Ausnahme stellt Nordrhein-Westfalen dar (Tab. 2). In keiner der zusätzlichen Verordnungen (Tab. 1) wird diese Thematik behandelt.

Definition Lebendgeburt

Dass ein verstorbenes Lebendgeborenes (syn. verstorbenes neugeborenes Kind) als Leichnam zu betrachten ist, findet in 8 der Landesgesetze Erwähnung. In diesen 8 Gesetzen sind zusätzlich Kriterien für das Gelebthaben genannt, wie z. B. in § 9 Abs. 2 S. 2 FBG HE: „Leiche im Sinne des Gesetzes ist auch der Körper eines 1. neugeborenen Kindes, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt […]“ hat. In Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist zwar das verstorbene Neugeborene nicht genannt, aber die eben zitierten Kriterien des Gelebthabens finden sich im negativen Sinn für die Abgrenzung zur Totgeburt.

Totgeburt vs. Fehlgeburt

In 12 der 16 Ländergesetze wird das Totgeborene bzw. tot geborene Kind – in Abgrenzung zur Fehlgeburt – allein über das Geburtsgewicht von mindestens 500 g definiert. In Hessen, Bremen und im Saarland wird zusätzlich als alternatives Kriterium die 24. Schwangerschaftswoche (SSW) genannt. Dabei unterscheidet sich der genaue Wortlaut in den drei Ländern: In Hessen wird von einer Geburt nach der 24. SSW gesprochen, § 9 Abs. 2 FBG HE. Dagegen ist das Kriterium im Saarland und in Bremen das Erreichen der 24. SSW, § 12 Abs. 3 BestattG SL bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LeichenG HB.
Dass es sich bei einer Fehlgeburt (einem Fehlgeborenen) nicht um einen Leichnam handelt, wird in 13 der Ländergesetze explizit ausgeführt.
Wie aus der Tab. 1 ersichtlich haben 9 Bundesländer ihr „Bestattungsgesetz“ nach der Änderung § 31 PStV am 01.11.2018 angepasst.

Diskussion

Der Definition der Begriffe verstorbenes Lebendgeborenes – Totgeborenes – Fehlgeborenes (inklusive verschiedener Synonyme) kann eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukommen. Als am kritischsten ist die Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt anzusehen. Die Totgeburt wird als Leichnam behandelt, die Fehlgeburt nicht. Mit einer Totgeburt sind verschiedene Pflichten verbunden, wie die Meldepflicht an das Standesamt oder die Bestattungspflicht; die aus ärztlicher Sicht relevanteste Pflicht ist die zur Leichenschau. Die Fehlgeburt benötigt weder eine ärztliche Leichenschau noch eine Beurkundung des Sterbefalls. Die Differenzierung und damit die Feststellung, ob es sich um eine Totgeburt oder Fehlgeburt handelt, kann praktisch nur ärztliche Aufgabe sein. Als betroffene Fachgebiete wären v. a. die Geburtshilfe sowie danach Pathologie und Rechtsmedizin zu nennen. Seltener dürften heutzutage Niedergelassene bzw. Allgemeinmediziner mit der Problematik konfrontiert werden.
Die erste Stufe der ärztlichen Entscheidungsfindung ist die Frage nach dem Gelebthaben außerhalb des Mutterleibs, da es sich in diesem Fall um ein verstorbenes Neugeborenes handelt. Sind keine Zeichen eines Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs nachzuweisen, ist zwischen Totgeburt und Fehlgeburt zu unterscheiden. Der Arzt, der diese Entscheidung treffen muss, stellt sich an diesem Punkt die Frage, wie in dieser Situation konkret zu verfahren ist. Die Leichendefinition befindet sich sozusagen an der Grenze zwischen Bundes- und Landesrecht. Alle Länder bis auf Nordrhein-Westfalen legen sich in ihren jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ zu der Frage der Unterscheidung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt fest. In allen Landesgesetzen außer in Nordrhein-Westfalen ist ein Geburtsgewicht von mindestens 500 g Voraussetzung für die Einordnung als Totgeburt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Gewicht von 499 g oder weniger zu der Diagnose einer Fehlgeburt führen muss. Dies trifft jedoch nicht für Hessen, Bremen und das Saarland zu: In diesen 3 Landesgesetzen wird ein Alternativkriterium genannt, das dann zum Tragen kommt, wenn das Gewicht unter 500 g beträgt. Dieses Oder-Kriterium ist an der 24. Schwangerschaftswoche verankert. Allerdings unterscheiden sich die exakten Formulierungen in den drei Gesetzen. Im Hessischen FBG gilt die alternative Grenze „nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren“, während die Grenze im saarländischen BestattG und bremischen LeichenG bei „die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde“ gezogen wird. Praktisch kann hier bei der Einordnung als Fehl- bzw. Totgeburt eine zeitliche Differenz von maximal 7 Tagen resultieren.
Die Antwort auf die Frage, warum die drei Bundesländer Hessen, Bremen und das Saarland von den übrigen Ländern abweichen und die 24. Schwangerschaftswoche als alternatives Kriterium anbieten, ist im zum 01.11.2018 geänderten § 31 PStV zu suchen. Während personenstandsrechtlich davor das Gewicht von 500 g das einzige Kriterium zur Differenzierung zwischen Tot- und Fehlgeburt bei fehlenden Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs war, kam mit der letzten Änderung unter Beibehaltung der 500-g-Regel das gleichwertige Alternativkriterium Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche hinzu. Es fällt auf, dass die Definition des saarländischen BestattG und des Bremer Gesetzes über das Leichenwesen dem entspricht. Das saarländische Gesetz stammt vom 22.01.2021, das Bremer wurde am 13.12.2022 zuletzt geändert, sodass jeweils genügend Zeit bestand, auf den aktuellen § 31 PStV Bezug zu nehmen.
Alle 9 Bundesländer, die ihr „Bestattungsgesetz“ nach der Änderung § 31 PStV (01.11.2018) angepasst haben (Tab. 1), hätten die Möglichkeit gehabt, diese Änderung zu berücksichtigen.
Bei einer Fehlgeburt handelt es sich definitionsgemäß um keine Leiche, demzufolge ist keine ärztliche Leichenschau erforderlich. Somit wäre in allen Ländern, außer in Hessen, Bremen und im Saarland, beim Unterschreiten der 500-g-Grenze (und gleichzeitigem Fehlen von Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibes) eine ärztliche Leichenschau obsolet. In Hessen müsste unter dieser Voraussetzung ergänzend geprüft werden, ob die 25., im Saarland und in Bremen, ob die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde – wenn nicht, wäre hier ebenfalls die Leichenschau abzulehnen. Das wäre aus Sicht der Länderbefugnis (Todesfeststellung und Leichenschau) eine plausible Argumentation.
Wendet man das Augenmerk auf das Personenstandsrecht, verpflichtet § 18 PStG zur Anzeige der Geburt eines tot geborenen Kindes und § 21 Abs. 2 PStG zur Eintragung eines tot geborenen Kindes in das Geburtenregister. Seit der Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 04.05.1998 werden Totgeborene nicht mehr im Sterbebuch, sondern im Geburtenbuch beurkundet [1, 6]. Allerdings gibt es keine einheitliche Rechtsauffassung, ob eine Totgeburt personenstandsrechtlich nur einen Geburtsfall oder trotz ausschließlicher Beurkundung im Geburtenregister auch einen Sterbefall begründet [10]. Eine sich unmittelbar aus dem Wortlaut offenbarende gesetzliche Pflicht zum Ausstellen einer (ärztlichen) Todesbescheinigung und zu deren Vorlage beim Standesamt besteht nur, insofern der Auffassung gefolgt wird, es liege neben dem Geburtsfall zugleich ein Sterbefall vor, § 38 Nr. 4 PStV. Die Auffassung, dass sowohl ein Geburts- wie auch Sterbefall vorliegt, wird systematisch dadurch gestützt, dass für die Anzeige einer Totgeburt die Frist „spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag“, § 18 Abs. 1 S. 2 PStG, gilt, was der Frist der Meldung eines Sterbefalls und nicht der einer Geburtsmeldung (bei Lebendgeburt) entspricht. Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, die Totgeburt stelle nur einen Geburtsfall dar, so besteht für das Standesamt nach § 33 S. 3 PStV die Möglichkeit, weitere Unterlagen zu verlangen, die die Angaben bestätigen. Die Beweiskraft der Geburtsbeurkundung und die Prüfpflicht des Standesbeamten aus § 5 PStV gebieten die Vorlage eines fachlichen Nachweises der stattgefundenen Totgeburt [9]. In Anbetracht der formalen Pflicht zur ärztlichen Todesfeststellung und der in allen Bundesländern vorgeschriebenen ärztlichen Leichenschaupflicht bei Totgeburten nach Definition des jeweiligen Bestattungsgesetzes bedeutet dies praktisch und unabhängig von der Rechtsauffassung zum Vorliegen eines Sterbefalls, dass ohne Leichenschauschein (Totenschein) bzw. Todesbescheinigung die Beurkundung einer Totgeburt nicht möglich ist, was eine Leichenschau bei Totgeborenen obligat werden lässt. Dementsprechend müssten für diese Leichenschaupflicht bezüglich der Leichendefinition auch die Kriterien des Personenstandsrechts gelten.
Wenn man dem folgt, würde dies bedeuten, dass in allen Bundesländern – unabhängig von den Kriterien in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ – zur Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt das alternative Merkmal „Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche“ zu überprüfen wäre, falls die tote Leibesfrucht, die keine Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs aufweist, unter 500 g wiegt.
Die dargelegten Unterschiede des Bundes- und Landesrechts betreffen nicht nur unmittelbar das Leichenschauwesen. Aus der (ärztlichen) Feststellung, ob es sich um eine Fehl- oder Totgeburt handelt, ergeben sich auch unterschiedliche sozial- und arbeitsrechtliche Leistungsansprüche der hinterbliebenen Eltern [11].
Wenn das Kriterium „Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche“ Anwendung finden soll, stellt sich die Frage nach der hinreichend validen Feststellung desselben: Wäre ein Mutterpass ein rechtsverbindliches Dokument? Oder wäre ein ärztliches Attest oder ein fachärztliches Gutachten des betreuenden Gynäkologen notwendig? Oder wären die Erhebung von somatischen Maßen des Fetus im Rahmen einer Sektion und die darauf basierende Altersdiagnostik zu fordern [3, 7]?
Dabei wäre zu diskutieren, ob die Feststellung des Alters einer toten Leibesfrucht, die keine Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs aufweist, nicht generell als Aufgabe der Rechtsmedizin anzusehen ist. Spätestens dann, wenn es sich um die Leiche einer unbekannten schwangeren Frau handeln würde, würde diese Aufgabe der Rechtsmedizin zuteilwerden. Andere, die Rechtsmedizin direkt betreffende Szenarien wären die Geburt einer toten Leibesfrucht, ohne dass die Mutter zuvor ärztlichen Kontakt hatte, oder das (isolierte) Auffinden eines (unbekannten) toten Fetus. Das Thema illegale Abtreibung hat in der Rechtsmedizin in Deutschland seit Änderung des § 218 StGB im Jahr 1976 nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Dies spiegelt sich im rechtsmedizinischen Publikationsverhalten wider: Während sich im International Journal of Legal Medicine (aktueller Name der Zeitschrift) in den Jahren 1922–1944 30 von 1762 Artikeln (1,7 %) [16] und von 1948 bis 1969 12 von 912 (1,3 %) [17] mit der Thematik befassten, waren es von 1970 bis 1990 nur noch 2 von 1416 (0,14 %) [12]. Demgegenüber ist die rechtsmedizinische Untersuchung toter Leibesfrüchte nach sog. Spätabbrüchen (nach der 12. SSW) gem. § 218a Abs. 2 StGB nach dem „Gießener Modell“ [4] mittlerweile zumindest hessenweit etabliert.

Fazit für die Praxis

  • Der Differenzierung zwischen Tot- und Fehlgeburt kommt eine erhebliche Bedeutung zu, da nur die Totgeburt als Leiche gilt und somit einer ärztlichen Leichenschau bedarf.
  • Bei Vorliegen einer toten Leibesfrucht ohne Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs führt ein Geburtsgewicht von mindestens 500 g im Einklang der „Bestattungsgesetze“ der Länder und der Personenstandsverordnung zur Diagnose einer Totgeburt.
  • Nur in den „Bestattungsgesetzen“ von Bremen und dem Saarland ist als gleichwertiges Alternativkriterium zu der 500-g-Grenze das Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche (SSW) genannt, was inhaltlich dem am 01.11.2018 geänderten § 31 PStV entspricht.
  • Im hessischen „Bestattungsgesetz“ gilt alternativ „nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren“.
  • Für 14 von 16 Bundesländern ergibt sich ein rechtlicher Graubereich (in Hessen nur zwischen Erreichen und Vollendung der 24. SSW). Folgt man dem Personenstandsrecht, begründet dies die Anwendung des gleichwertigen Alternativkriteriums Erreichen der 24. SSW im gesamten Bundesgebiet und somit eine von den Bestattungsgesetzen unabhängig bestehende Pflicht zur ärztlichen Leichenschau.

Danksagung

Die Autoren danken Herrn Ministerialrat Thomas Lammers (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport) für die intensiven und fruchtbaren Diskussionen.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

D. Gehrels, F. Ramsthaler, M. Kettner, S.C. Kölzer, P.J. Chabiera und M.A. Verhoff geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen.
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Literatur
1.
Zurück zum Zitat Bundesministerium der Justiz (1998) Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG). Bundesgesetzbl 25:833–842 Bundesministerium der Justiz (1998) Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG). Bundesgesetzbl 25:833–842
2.
Zurück zum Zitat Bundesrat (2018) BT-Drs. 417(18):S 50–S 51 Bundesrat (2018) BT-Drs. 417(18):S 50–S 51
3.
Zurück zum Zitat Cunningham C, Scheuer L, Black S (2016) Developmental juvenile osteology, 2. Aufl. Academic Press, London Cunningham C, Scheuer L, Black S (2016) Developmental juvenile osteology, 2. Aufl. Academic Press, London
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Zurück zum Zitat Dettmeyer R, Lang J, Axt-Fliedner R, Birngruber CG, Tinneberg H‑R, Degenhardt J (2017) Termination of pregnancy for medical indications under sec. 218a para. 2 of the German criminal code—real-life data from the “Gießen Model”. Gebursth Frauenheilk 77:352–357CrossRef Dettmeyer R, Lang J, Axt-Fliedner R, Birngruber CG, Tinneberg H‑R, Degenhardt J (2017) Termination of pregnancy for medical indications under sec. 218a para. 2 of the German criminal code—real-life data from the “Gießen Model”. Gebursth Frauenheilk 77:352–357CrossRef
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Zurück zum Zitat Dettmeyer R, Verhoff MA (2009) Ärztliche Leichenschau in Deutschland – Rechtsgrundlagen. Rechtsmedizin 19:391–398CrossRef Dettmeyer R, Verhoff MA (2009) Ärztliche Leichenschau in Deutschland – Rechtsgrundlagen. Rechtsmedizin 19:391–398CrossRef
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Metadaten
Titel
Abgrenzung der Totgeburt von der Fehlgeburt – Auswirkungen auf die ärztliche Leichenschau
Eine Auswertung der relevanten Landes- und Bundesgesetze
verfasst von
Doreen Gehrels
Frank Ramsthaler
Mattias Kettner
Sarah C. Kölzer
Peter Jan Chabiera
Prof. Dr. Marcel A. Verhoff
Publikationsdatum
22.11.2023
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 1/2024
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-023-00666-5

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