Erschienen in:
01.09.2016 | Editorial
Behinderung und gesellschaftliche Teilhabe
verfasst von:
Prof. Dr. Matthias Morfeld, Prof. Dr. Dr. Uwe Koch-Gromus
Erschienen in:
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
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Ausgabe 9/2016
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Auszug
Mit Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention 2006 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, eine Reihe von Anforderungen umzusetzen, die das Ziel der Inklusion haben. Inklusion bedeutet, dass kein Mensch ausgeschlossen, ausgegrenzt oder an den Rand gedrängt werden darf. Als Menschenrecht ist Inklusion unmittelbar verknüpft mit den Ansprüchen auf Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Damit ist Inklusion sowohl ein eigenständiges Recht als auch ein wichtiges Prinzip, ohne dessen Anwendung die Durchsetzung der Menschenrechte unvollständig bleibt (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2014). Alle Staaten, die der Konvention zustimmen, verpflichten sich, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben von Anfang an zu ermöglichen. Der Teilhabebegriff wird konkret auf spezielle Lebensbereiche wie Bildung, Arbeit, gesundheitliche Versorgung oder kulturelles Leben heruntergebrochen und es werden konkrete Maßnahmen beschrieben, die zur Sicherstellung von Teilhabe führen sollen. …