Erschienen in:
20.12.2019 | Medizinrecht
Die sofortige Einwilligung unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch – wirksam oder unwirksam?
Bedenkzeit bedenken!
verfasst von:
Dr. jur. Johann Neu
Erschienen in:
Die Unfallchirurgie
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Ausgabe 2/2020
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Zusammenfassung
Patienten müssen rechtzeitig vor dem Beginn der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme über deren Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, damit sie durch eingehende Abwägung der für und gegen die empfohlene Maßnahme sprechenden Gründe ihre Entscheidungsfreiheit und damit ihr Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren können. Feste Fristen für die Zeit zwischen der Aufklärung und der Einwilligung lassen sich nicht pauschal festlegen. Es können viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sein, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Fristen führen können, die zwischen Aufklärung, Einwilligung und Beginn der Maßnahme liegen sollten. Wenn eine Behandlungsmaßnahme nicht unmittelbar erfolgen muss, ist eine den Umständen angepasste Bedenkzeit bis kurz vor dem Eingriff einzuräumen. Wird diese Überlegungsfrist nicht eingeräumt und die Einwilligung sofort eingefordert, muss sich der Arzt vor Durchführung der Behandlungsmaßnahme überzeugen, dass die erteilte Einwilligung nach wie vor dem Patientenwillen entspricht. Diese Nachfrage ist nicht erforderlich, wenn der Patient nach entsprechender Belehrung auf eine Überlegungsfrist ausdrücklich verzichtet hat.