Zusammenfassung
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet die Körperverletzungsdelikte (17. Abschnitt des StGB – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) von den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt des StGB). Berücksichtigt sind die Anfang 2021 im Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossenen Änderungen im Strafgesetzbuch (BT-Drs. 19/23707). Der strafrechtliche Schutz des Menschen beginnt mit der Geburt, während die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt (§ 1 BGB). Grundsätzlich ist damit nach Einsetzen der Presswehen ein Tötungsdelikt, also auch Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§§ 212, 213 StGB) möglich, davor gilt strafrechtlich der Schutz des ungeborenen Lebens gem. §§ 218 ff. StGB. Die Misshandlung einer Schwangeren mit der Folge einer Fehlgeburt ist somit strafrechtlich ein Körperverletzungsdelikt und ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch, aber kein Tötungsdelikt zum Nachteil des Embryos bzw. Feten.