Erhebung Parodontaler Screening-Index (12 P.)
Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten Zähnen mit abgeschlossenem Durchbruch. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:
Code 0
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, keine Blutung, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder
Code 1
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, Blutung auf Sondieren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder
Code 2
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, Zahnstein und/oder defekte Restaurationsränder
Code 3
schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar, Sondierungstiefe 3,5 - 5,5 mm
Code 4
schwarzes Band verschwindet ganz , Sondierungstiefe > 5,5 mm
Hat ein Parodontium ein Wert von Code 4 wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet.
Der Versicherte erhält eine Information über das Untersuchungsergebnis, den Behandlungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen und eines röntgenologischen Befunds sowie zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfolgen in einer für den Versicherten verständlichen Art und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z.
Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie kann nicht während systematischer Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen abgerechnet werden.