Erschienen in:
03.03.2015 | recht steuern wirtschaft
Unerlaubte Bevorzugung
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 3/2015
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Auszug
Gibt es in einem Arzthaftungsprozess mehrere Gutachten, die sich widersprechen, muss der Richter diese Widersprüche aufklären, selbst wenn es sich um Privatgutachten handelt. Oder der Richter muss nachvollziehbar begründen, warum er einem Gutachten den Vorzug gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BHG) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall ließ das Gericht die Ausführungen eines Privatgutachters unberücksichtigt, die einem gerichtlich bestellten Gutachten eines Sachverständigen gegenüberstanden. Der BGH war der Auffassung, dass der Richter verpflichtet sei, Widersprüche mehrere Sachverständiger „von Amts wegen“ nachzugehen – auch wenn es sich bei einem der Gutachten um ein Privatgutachten handele. Ohne logische und nachvollziehbare Begründung des Richters dürfe der Streit nicht dadurch entschieden werden, dass einem gerichtlich bestellten Sachverständigen der Vorzug gegeben werde. Der BGH verwies außerdem darauf, dass das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme dafür spricht, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt nicht deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird oder die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist. Az. VI ZR 76/13 …