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Erschienen in: Die Gynäkologie 2/2021

20.01.2021 | Begutachtung | Medizinrecht

Trends in der Begutachtung frauenärztlicher Tätigkeit – haftungsrechtliche Aspekte

Daten der Gutachterkommission Nordrhein

verfasst von: Rainer Rosenberger, VorsRiOLG a.D., Beate Weber, Hans Georg Bender

Erschienen in: Die Gynäkologie | Ausgabe 2/2021

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Zusammenfassung

Die Begutachtung im außergerichtlichen Verfahren vor der Gutachterkommission Nordrhein konzentriert sich auf die sachverständig-medizinische Feststellung eines Behandlungsfehlers, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Außerdem gehört es zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben die Frage, ob der Arzt, dem der Fehler anzulasten ist, haftungsrechtlich für den Schaden einzustehen hat, dem Grunde nach unverbindlich zu klären. Die Beteiligten erhalten dazu ein oder mehrere fachsachverständige Gutachten, gegen das sie Einwände erheben können, was zu einem abschließenden Gutachten führt (2. Instanz). In diesem ärztlich-juristischen Gutachten der Kommission finden sich regelmäßig haftungsrechtliche Begründungen zu Fragen der Kausalität (Schadensursächlichkeit), der Beweislast und dazu, wer im Falle der Nichterweislichkeit den Nachteil zu tragen hat. Dies bedingt eine Zuordnung festgestellter Fehler zu bestimmten Fehlerkategorien, insbesondere dazu, ob ein Befunderhebungsfehler oder sogar ein grobes Versagen vorliegt, was eine Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 630a ff) eines mit dem Arzthaftungsrecht vertrauter Juristen erfordert. In jüngerer Zeit finden sich in den abschließenden Gutachten vermehrt juristische Darlegungen, um den Beteiligten eine bessere Grundlage dafür zu bieten, ob realistische Chancen bestehen, Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren. Der Trend zur Befassung in 2. Instanz ist anhand der Zahlen eindeutig nachvollziehbar. Vier von 10 streitende Parteien rufen derzeit die Kommission in 2. Instanz an. Eine Ergebniskorrektur des Sachverständigengutachtens war in den letzten 4 Abschlussjahren in der Frauenheilkunde in 7,0 % und bei den übrigen Fachgebietsärzten in 10,4 % der Einsprüche begründet. Dabei fielen drei Viertel der Korrekturen zu Gunsten der Frauenärzte aus, bei den übrigen Fachärzten waren die Änderungen in etwa ausgeglichen.
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Riedel J, Kienzle HF, Wiesener T (2020) Neue Verfahrensordnung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler. Rheinisches Ärztebl 9:26–27 Riedel J, Kienzle HF, Wiesener T (2020) Neue Verfahrensordnung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler. Rheinisches Ärztebl 9:26–27
2.
Zurück zum Zitat Rosenberger R, Weber B (2020) Ärztliche Informations- und Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. Rheinisches Ärztebl 3:27–30 Rosenberger R, Weber B (2020) Ärztliche Informations- und Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. Rheinisches Ärztebl 3:27–30
Metadaten
Titel
Trends in der Begutachtung frauenärztlicher Tätigkeit – haftungsrechtliche Aspekte
Daten der Gutachterkommission Nordrhein
verfasst von
Rainer Rosenberger, VorsRiOLG a.D.
Beate Weber
Hans Georg Bender
Publikationsdatum
20.01.2021
Verlag
Springer Medizin
Schlagwörter
Begutachtung
Begutachtung
Erschienen in
Die Gynäkologie / Ausgabe 2/2021
Print ISSN: 2731-7102
Elektronische ISSN: 2731-7110
DOI
https://doi.org/10.1007/s00129-020-04738-5

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