Erschienen in:
20.01.2021 | Begutachtung | Medizinrecht
Trends in der Begutachtung frauenärztlicher Tätigkeit – haftungsrechtliche Aspekte
Daten der Gutachterkommission Nordrhein
verfasst von:
Rainer Rosenberger, VorsRiOLG a.D., Beate Weber, Hans Georg Bender
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 2/2021
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Zusammenfassung
Die Begutachtung im außergerichtlichen Verfahren vor der Gutachterkommission Nordrhein konzentriert sich auf die sachverständig-medizinische Feststellung eines Behandlungsfehlers, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Außerdem gehört es zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben die Frage, ob der Arzt, dem der Fehler anzulasten ist, haftungsrechtlich für den Schaden einzustehen hat, dem Grunde nach unverbindlich zu klären. Die Beteiligten erhalten dazu ein oder mehrere fachsachverständige Gutachten, gegen das sie Einwände erheben können, was zu einem abschließenden Gutachten führt (2. Instanz). In diesem ärztlich-juristischen Gutachten der Kommission finden sich regelmäßig haftungsrechtliche Begründungen zu Fragen der Kausalität (Schadensursächlichkeit), der Beweislast und dazu, wer im Falle der Nichterweislichkeit den Nachteil zu tragen hat. Dies bedingt eine Zuordnung festgestellter Fehler zu bestimmten Fehlerkategorien, insbesondere dazu, ob ein Befunderhebungsfehler oder sogar ein grobes Versagen vorliegt, was eine Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 630a ff) eines mit dem Arzthaftungsrecht vertrauter Juristen erfordert. In jüngerer Zeit finden sich in den abschließenden Gutachten vermehrt juristische Darlegungen, um den Beteiligten eine bessere Grundlage dafür zu bieten, ob realistische Chancen bestehen, Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren. Der Trend zur Befassung in 2. Instanz ist anhand der Zahlen eindeutig nachvollziehbar. Vier von 10 streitende Parteien rufen derzeit die Kommission in 2. Instanz an. Eine Ergebniskorrektur des Sachverständigengutachtens war in den letzten 4 Abschlussjahren in der Frauenheilkunde in 7,0 % und bei den übrigen Fachgebietsärzten in 10,4 % der Einsprüche begründet. Dabei fielen drei Viertel der Korrekturen zu Gunsten der Frauenärzte aus, bei den übrigen Fachärzten waren die Änderungen in etwa ausgeglichen.