Erschienen in:
30.08.2016 | GOÄ | praxis
GOZ-Tipp
„Digitales Röntgen“ oft nicht als Grund für höheren Steigerungssatz anerkannt
verfasst von:
Dr. Peter H. G. Esser
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 9/2016
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Zusammenfassung
Wieder hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (25.10.2013, Az. 12 K 4261/12) geurteilt, dass die Angabe „Digitales Röntgen“ nicht ausreichend sei zur Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes bei Röntgenleistungen (Ä5000, Ä5004). Die Richter weisen darauf hin, dass die Begründung „Geringe Strahlenbelastung“ oder „Umweltschonung“ durch digitale Bildgebung aus Sicht des Gerichtes keine ausreichende Begründung darstelle, da diese nicht in der Person des Klägers begründet sei und nur allgemein eine bestimmte Art der Behandlung beschreibe.