Erschienen in:
25.08.2015 | Editorial
„Schwierige Lebensumstände“ entbinden nicht von der Fortbildungspflicht
verfasst von:
Springer-Verlag
Erschienen in:
CME
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Ausgabe 7-8/2015
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Auszug
Das Bundessozialgericht hatte kürzlich zu entscheiden, ob der Zulassungsentzug gegen eine Ärztin gerechtfertigt war. Die Praxisinhaberin hatte ihrer KV trotz Honorarkürzung und wiederholter Mahnung keine Nachweise über die gesetzlich geforderte Fortbildung vorlegen können. Selbst die zweijährige Nachfrist ließ sie verstreichen. Sie führte „schwierige private Umstände“ zur Entschuldigung an, die nicht näher konkretisiert wurden. Auch ein Wohlverhalten in dem anschließenden Fortbildungszeitraum ändert laut BSG nichts an der Verhältnismäßigkeit des Zulassungsentzugs. Unverhältnismäßig könnte der Entzug dann sein, wenn der Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt wird, so die Richter. Ärzten, die sich an der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gehindert sehen, raten die Sozialrichter, gegebenenfalls das vollständige oder hälftige Ruhen ihrer Zulassung zu beantragen. …