Erschienen in:
01.01.2010 | Übersichten
Beantragung medizinischer Rehabilitation in der Dermatologie
verfasst von:
PD Dr. W. Nürnberg, K. Breuer
Erschienen in:
Die Dermatologie
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Ausgabe 1/2010
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Zusammenfassung
Durch den Gesetzgeber wurde durch die Einführung der neuen Rehabilitationsrichtlinien und das Wettbewerbsstärkungsgesetz die Beantragung und Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen neu geregelt. Seit 2007 können Leistungen zur Rehabilitation nicht mehr unabhängig von der Leistungsart und dem Kostenträger durch den Vertragsarzt verordnet bzw. beantragt werden. So wird von den Vertragsärzten gefordert, dass sie bei der Verordnung von Rehabilitation im Sinne der Tertiärprävention zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Qualifikation nach den neuen Rehabilitationsrichtlinien nachweisen können. Wie bisher können aber durch jeden Vertragsarzt ohne einen entsprechenden Qualifizierungsnachweis Anträge auf Rehabilitation im Sinne der Tertiärprävention zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung und Beantragungen von Leistungen zur Primär- und Sekundärprävention bei der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden. Jedem Dermatologen steht zudem mit dem optimierten Hautarztbericht ein Instrument zur Verfügung, mit dem den Unfallversicherungsträgern Empfehlungen zu Maßnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention bei berufsbedingten Hauterkrankungen mitgeteilt werden können. Um auch in Zukunft den Anspruch seiner chronisch kranken Hautpatienten auf Teilhabe Erfolg versprechend umsetzen zu können, sollte daher jeder dermatologische Vertragsarzt über die Beantragung und Inhalte von Vorsorge- und Rehabilitationsangeboten informiert sein.