Erschienen in:
13.05.2014 | AUS DER PRAXIS
Gericht schränkt Beratungspflicht vor Regress deutlich ein
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
|
Ausgabe 9/2014
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Auszug
_ Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen ist der Anwendungsbereich des Grundsatzes „Beratung vor Regress“ erneut eingeschränkt worden. Der Grundsatz nach § 106 Abs. 5e SGB V gilt nach Auffassung der Richter nur dann, wenn die Richtgröße zum ersten Mal um mehr als 25% überschritten wurde. „Erstmalig“ im Sinne der Vorschrift bedeute aber, dass in keinem Prüfungszeitraum zuvor eine relevante Überschreitung stattgefunden hat (Az.: L 11 KA 81/13 B ER). Damit spricht sich das LSG gegen die sogenannte „Nullstellung“ der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus, die im Februar letzten Jahres durch das LSG Baden-Württemberg vertreten wurde. Nach diesem Beschluss greift der Grundsatz „Beratung vor Regress“ für alle Verfahren und damit auch bei Vertragsärzten, die vor Einführung des § 106 Abs. 5e SGB V einen Richtgrößenregressbescheid erhielten oder nach alter Rechtslage beraten worden sind (Az.: L 5 KA 222/13). Das LSG NRW begründet seine abweichende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser Wortlaut sehe allein für die „erstmalige“ Überschreitung „Beratung vor Regress“ vor. …