Erschienen in:
01.05.2006 | Originalien
Meldepflicht des Pathologen nach dem Infektionsschutzgesetz
Tuberkulose als dominierende Erkrankung
verfasst von:
M. Ebsen, Priv.-Doz. Dr. D. Theegarten
Erschienen in:
Die Pathologie
|
Ausgabe 3/2006
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Zusammenfassung
Das Infektionsschutzgesetz wurde zum 01.01.2001 in Deutschland eingeführt. Es beinhaltet auch eine Meldepflicht für Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik. Alle während der letzten 45 Monate seit Inkrafttreten diagnostizierten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger wurden in dieser Arbeit ausgewertet.
Zur Gruppe der meldepflichtigen Krankheiten mit tödlichem Verlauf nach § 6 gehörten 3 Meningokokkensepsis-, 13 Tuberkulose- und 5 Creutzfeldt-Jacob-Fälle. Von den gesicherten Tuberkulosen wurden 54% zu Lebzeiten nicht diagnostiziert. Bei den meldepflichtigen Krankheitserregern nach § 7 Abs. 1 handelte es sich 92-mal um den Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, 2-mal um Influenzaviren und je einmal um eine Kryptosporidiose bzw. Giardia lamblia. Nach § 7 Abs. 2 gemeldet wurden 6 Echinococcus-granulosus-Zysten.
Die Meldepflicht erfordert ein sicheres Erkennen meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger und beteiligt den Pathologen an den Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionskrankheiten.