Erschienen in:
30.04.2019 | CME
Fahrtauglichkeit und chronische Augenerkrankungen
verfasst von:
Prof. Dr. F. Tost, Dr. G. Freißler
Erschienen in:
Die Ophthalmologie
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Ausgabe 5/2019
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Zusammenfassung
Für die soziale Teilhabe von chronisch Augenkranken am gesellschaftlichen Leben ist der Erhalt der Mobilität eine wichtige Voraussetzung. Auch bei chronischen Erkrankungen soll diesen gemäß Patientenrechtegesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig selbstbestimmt Entscheidungen zur weiteren Vorgehensweise bei Mobilitätsverlust durch eine Fahruntauglichkeit zu treffen. Der Augenarzt sollte daher bei einem chronisch progredienten Visusverlust oder Gesichtsfeldausfall frühzeitig Information und Aufklärung im Hinblick auf eine drohende Fahruntauglichkeit einleiten. Ort, Datum und Zeitdauer des Beratungsgespräches sind zu dokumentieren. Auf Wunsch des Patienten ist ein schriftlicher wertender Befundbericht vom untersuchenden Augenarzt zu erstellen. Im ärztlichen Alltag von Klinik und Praxis sollte zwischen der medizinischen Beratung des chronisch Augenkranken als Patient zu Problemen der Fahrsicherheit und Fahrtüchtigkeit einerseits und den Anliegen bezüglich einer Begutachtung zur Feststellung der Fahrtauglichkeit gemäß § 12, Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung unterschieden werden.