Erschienen in:
12.11.2019 | Strahlenschutz | In der Diskussion
Was ändert sich durch die neue Verordnung?
Kommentar auf Anforderung der Schriftleitung zu „Artikel 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2019
verfasst von:
Prof. Dr. H.-P. Berlien
Erschienen in:
Journal für Ästhetische Chirurgie
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Ausgabe 1/2020
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Zusammenfassung
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSG) wollte der Gesetzgeber 2009 neben den schon seit Langem bestehenden Regelungen in der Anwendung ionisierender Strahlung auch diesem wachsenden Bereich Rechnung tragen und v. a. unkontrollierte Anwendungen regulieren. Details aber sollten in einer zusätzlichen Verordnung geregelt werden. Obwohl bereits 10 Jahre vorher die Strahlenschutzkommission Empfehlungen dazu abgegeben hat und diese zwischenzeitlich überarbeitet hat, brauchte es noch mal fast 10 Jahre, bis diese Rechtverordnung erstellt wurde. Die Vorlage des Bundesministeriums für Umweltschutz hätte dabei bestimmten Berufsgruppen diese kosmetischen Anwendungen vorbehalten. In der abschließenden Beratung des Bundesrates wurden diese wieder zurückgenommen, und es wurde den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 2016 gefolgt