Erschienen in:
01.02.2013 | Leitthema
Delegation ärztlicher Leistungen an Hebammen
verfasst von:
Prof. Dr. Dr. A.T. Teichmann
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 2/2013
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Zusammenfassung
Die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Hebamme ist von der Besonderheit geprägt, dass beide in der Ausübung eines eigenständigen Heilberufs gleichwohl zur mutuellen Hinzuziehung des jeweils Anderen verpflichtet sind – der Arzt im Falle einer jeden Geburt, die Hebamme bei Abweichungen vom normalen Verlauf von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Auch wenn der gesetzliche Rahmen insoweit klar definiert ist, macht doch die Abgrenzung mitunter erhebliche Probleme, selbst dann, wenn nach Übernahme der Gesamtverantwortung durch den Arzt die Hebamme im Wesentlichen als Erfüllungsgehilfin und auf dessen Weisung hin tätig wird. Dennoch wird in der Praxis eine weitgehende Durchdringung der Aufgabenbereiche beider Berufsgruppen durch Delegation ärztlicher Leistungen kaum zu vermeiden sein. Die Grenzen der Delegationsfähigkeit sind mit Blick auf den Kernbereich ärztlicher Aufgaben allerdings nicht nur aus rechtlichen Gründen zu beachten.