Erschienen in:
07.06.2015 | AUS DER PRAXIS
Vor der Fortbildungspflicht gibt’s kein Entrinnen
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
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Ausgabe 11/2015
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Auszug
_ Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 2015 ändern persönliche Lebensumstände nichts daran, dass sich Vertragsärzte gemäß § 95d des SGB V fortbilden müssen (Az.: B 6 KA 37/14 B). Konkret ging es um den Fall einer Ärztin, die zwischen 2004 und 2009 lediglich 21 statt der vorgeschriebenen 250 Fortbildungspunkte erreicht hatte. Auch in der anschließenden Zweijahresfrist schaffte sie es nicht, die erforderliche Fortbildung nachzuholen. Die KV erinnerte sie mehrfach und kürzte ab dem 3. Quartal 2009 wie gesetzlich vorgeschrieben das Honorar. Dagegen klagte die Vertragsärztin vor dem Bayerischen Landessozialgericht und unterlag. Auch die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Ärztin Beschwerde ein und machte geltend, dass es eine offene Rechtsfrage sei, ob „persönliche schwierige Lebensumstände“ in diesem Fall zu berücksichtigen seien. …