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23.06.2021 | Abrechnung in der Zahnmedizin | Online-Artikel

So gelingt die korrekte Abrechnung

Neue Abrechnung der Parodontitisbehandlung

verfasst von: Dr. Dr. Josef Schardt

Bestimmungen bereits bekannter Abrechnungsnummern haben sich geändert. Etliche Gebühren“nummern“ sind hinzugekommen, altbekannte völlig entfallen. Bei den „Nummern“ handelt es sich nicht mehr um Ziffern, sondern um Buchstabenabkürzungen, auch Akronyme genannt. P 200 wird beispielsweise zur AIT a. Im bisherigen BEMA Teil 4 konnte die systematische Behandlung von Parodontopathien mit sieben Gebührennummern abgerechnet werden. Die Parodontitisbehandlung ab dem 1.7.2021 wird in 17 Positionen abgebildet.
Die neuen PAR-Richtlinien wurden in Expertenkreisen lange diskutiert und sollen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Parodontologie Rechnung tragen. Sie berücksichtigen die aktuelle Klassifikation parodontaler Erkrankungen und treten zum 1.7.2021 zeitgleich mit neuen, geänderten oder angepassten BEMA-Positionen in Kraft. Das gesamte Therapieschema erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren („Behandlungsstrecke“). Bei den neuen BEMA-Positionen fallen drei Dinge besonders auf:

  1. Die informierende Medizin wird wichtiger.
  2. Die selbstbestimmte Mitentscheidung des Patienten ist wesentlicher Teil bei der Behandlung („partizipative Entscheidungsfindung“).
  3. Die Unterstützende Parodontitistherapie nimmt mit allein sieben Abrechnungspositionen einen großen Bereich innerhalb der Gesamtbehandlung ein.

Neue BEMA Positionen im Überblick

ATG = Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
MHU = Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
AIT = Antiinfektiöse Therapie (früher P 200/201)
BEV = Befundevaluation
CPT = Chirurgische Therapie (früher P 202/203)
UPT = Unterstützende Parodontitistherapie


Die 04

Die bisherige 04 wurde mit 10 Punkten bewertet. Bei der Eintragung des PSI-Befundes ergibt sich eine wichtige (und schwer verständliche) Änderung für den Fall, wenn in einem Sextanten nur noch ein Zahn vorhanden ist. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden nämlich durch ein „X“ kenntlich gemacht.

In der neuen 04 müssen dem Patienten in einer verständlichen Art und Weise auf einem analog (!) zu erstellenden „Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z“ folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:

  1. Information über das Untersuchungsergebnis
  2. Möglicher Behandlungsbedarf
  3. Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen Befundes
  4. Notwendigkeit zur Erstellung eines röntgenologischen Befundes
  5. Stellung der Diagnose

Die neue 04 kann wie bisher in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Eine neu zu berücksichtigende Einschränkung lautet jedoch, dass sie nicht während einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalalerkrankungen abgerechnet werden kann.

BEMA Position 174

Zum Ausschluß von Leistungsüberschneidungen wurde die Abrechnungsbestimmung bei Nr. 174 ergänzt. MHU und UTP a/b sind am selben Tag neben der Nr. 174 a/b nicht abrechenbar.
Mit den neuen PAR-Abrechnungsbestimmungen wurden auch Regelungen zur PAR-Behandlung pflegededürftiger Menschen und Patienten mit Behinderungen (§ 22 a SGB V) eingeführt. Diese Besonderheiten werden in einem folgenden Artikel dargestellt.

BEMA Position 4

Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus (44 P.)
„Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ wurden bisher mit 39 Punkten bewertet. Mit der Höherbewertung wird dem gestiegenen Aufwand für Befunderhebung, Diagnosestellung und Dokumentation Rechnung getragen.

BEMA Position ATG

Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (28 P.)
Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose, die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie, die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen. Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. An dieser Stelle wird deutlich, dass der „sprechenden Medizin“ ein deutlich höherer Stellenwert beigemessen wird. Die gemeinsame („partizipative“) Entscheidungsfindung wird Grundlage der modernen Medizin. Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch geht weit über eine einfache Beratung nach Ä1, die in derselben Sitzung nicht berechnet werden kann, hinaus.

BEMA-Position MHU

Der Gebührentext legt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung auf den zeitlichen Zusammenhang mit der AIT fest. Das bedeutet, dass die Mundhygieneanweisung im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie erbracht wird. Eine „patientenindividuelle“ Betrachtung berücksichtigt eben das weitgefasste Spektrum der Patientenklientel, welche dem Praktiker tagtäglich begegnet.
Plaqueanfärbung, individuelle Mundhygieneinstruktion sowie praktische Anleitung mit Übungen zur risikospezifischen Mundhygiene sind ausdrücklich erwähnt. Der behandelnde Zahnarzt soll bei der Durchführung der Mundhygieneunterweisung die „individuelle Versichertensituation“, also seinen Patienten, in den Mittelpunkt stellen. Dazu gehört die Kenntnis der Zahnpflegegewohnheiten und der langfristigen Mundgesundheitsziele. Eine exakte Dokumentation wird dringend angeraten.

BEMA-Position Antiinfektiöse Therapie

Die AIT a und b entsprechen in der Bewertung der bisherigen P 200 und P 201 (Systematische Behandlung von Parodontopathien, geschlossenes Vorgehen je behandeltem ein-/mehrwurzeligen Zahn). Diese Maßnahme wird in der Gebührenposition mit einem Zeitfenster versehen: Sie „sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden“. Die Möglichkeit zur systemischen Antibiotikaverordnung wird dem behandelnden Zahnarzt bei schweren Formen der Parodontitis mit raschem Attachmentverlust eingeräumt.

BEMA-Position Befundevaluation

Die BEV wird jeweils bei geschlossener oder offener Behandlung drei bis sechs Monate nach Behandlungsende durchgeführt. Die Dokumentation der Befundevaluation wird ausdrücklich erwähnt und sollte aus forensischen Gründen penibel eingehalten werden:

  1. Sondierungstiefen
  2. Sondierungsblutungen
  3. Zahnlockerung
  4. Furkationsbefall
  5. Röntgenologischer Knochenabbau (rechtfertigende Indikation!)
  6. Knochenabbau/Patientenalter
  7. Vergleich aktuelle Daten/Parodontalstatus
  8. Erläuterung der UPT-Maßnahmen
  9. Besprechung des weiteren Vorgehens

BEMA-Position CPT Chirurgische Therapie

Die CPT a und b entsprechen in der Bewertung der bisherigen P 202 und P 203 (Systematische Behandlung von Parodontopathien, offenes Vorgehen je behandeltem ein-/mehrwurzeligen Zahn). Anders als bisher muss dem offenen Vorgehen stets eine geschlossene Curettage (AIT a / b) vorausgehen.

BEMA-Position UPT

Die UTP ist wesentlicher Bestandteil des neuen Behandlungsschemas („Therapiestrecke“). Sie ist in sieben detailliert beschriebene Unterpunkte gegliedert. Das Behandlungskonzept ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt, kann aber bei zahnmedizinischer Indikation noch einmal bis zu sechs Monaten verlängert werden. Der zeitliche Mindestabstand für die Erbringung der Leistungen ist abhängig vom Grad der Parodontalerkrankung. Die supragingivale und gingivale Reinigung kann bei allen Zähnen abgerechnet werden, also nicht nur bei den parodontal vorbehandelten Zähnen. Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPT d) darf nur bei Grad B und C abgerechnet werden.

BEMA-Position 108

Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung wir je Sitzung mit 6 Punkten berechnet. Die 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.

BEMA-Position 111

Die 111 umfasst die Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und wird je Sitzung mit 10 Punkten berechnet. Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

Fazit

Die kurze Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Abrechnungsdetails und ihrer Einführung am 1. Juli 2021 stellt eine Herausforderung dar, die wir in dieser Rasanz so bisher nicht kannten. Die praktische Handhabung der Abrechnung dürfte am Anfang Schwierigkeiten bereiten. Die Umsetzung wird am Anfang für die meisten schwierig sein. Es werden noch viele Fragen auftauchen, Unklarheiten müssen beseitigt und Missverständnisse ausgeräumt werden.

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