Erschienen in:
25.09.2018 | Praxismanagement
Alles, was Recht ist
verfasst von:
SAS
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 10/2018
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Auszug
Gut vier Jahre hat der Rechtsstreit durch die Instanzen gedauert — nun geht ein erstbehandelnder Zahnarzt leer aus, weil er nach Ansicht des Gerichts die Regeln der zahnärztlichen Kunst grob verletzt hat: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst festgestellt, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung unmöglich ist. Im vorliegenden Fall geht es um eine Patientin, der acht Implantate eingesetzt wurden, die prothetische Versorgung bei einem anderen Zahnarzt allerdings unterblieb, weil die eingesetzten Implantate dafür nicht zu gebrauchen waren. Der erste Zahnarzt stellte der Frau jedoch 34.277,10 Euro in Rechnung. Beim Gang durch die Instanzen kam es zu einem munteren Pingpong von gekürztem Honoraranspruch bis keinem Honoraranspruch, weshalb nun der BGH gefragt war. Dessen Spruch ist klar: Wenn eindeutig — wie in diesem Fall — ein gravierender Behandlungsfehler beim Einbringen der Implantate vorliegt, dann ist die Honorarforderung des Zahnarztes hinfällig. Im vorliegenden Fall habe der nachbehandelnde Zahnarzt bei der Weiterversorgung der Patientin die Wahl zwischen Cholera und Pest, also zwei gleich schlechten Alternativen, gehabt. Die Implantate sind durch das fehlerhafte Einsetzen für die Patientin nutzlos. …