Erschienen in:
26.02.2019 | Parodontitis | Praxismanagement
Alles, was Recht ist
verfasst von:
SAS
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 3/2019
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Auszug
Etwas übertrieben mit der Konkurrenz hat es ein Zahnarzt aus Baden-Württemberg, der vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kürzlich eine einstweilige Verfügung kassierte, weil er nach der Überzeugung der Richter einen Kollegen im Internet schlecht gemacht hat. Beschuldigt wurde der Zahnarzt von einem Kollegen, auf mehreren Bewertungsportalen zahlreiche schlechte Bewertungen der Praxis hinterlassen zu haben. In erster Instanz hatte der Beklagte dies noch vehement abgestritten. Doch das OLG hatte nun ein Sprachgutachten anfertigen und die Beiträge analysieren lassen. Demnach sei es sehr wahrscheinlich, dass die schlechten Praxisbewertungen des Klägers vom selben Autoren stammten wie die ganz hervorragenden Bewertungen des Beklagten. Einzelne Punkte reichten zwar nicht aus, dies zweifelsfrei zu beweisen, alles zusammengenommen sei jedoch ausreichend, um den Schluss zuzulassen, dass die Bewertungen vom Angeklagten stammten, urteilten die Richter. In erster Instanz hatte er die einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Aktivitäten noch abgelehnt, in der Verhandlung vor dem OLG akzeptierte er sie — auch wenn er darauf beharrte, nicht der Verfasser der Bewertungen zu sein. …