Beim Betrieb von Biobanken müssen das Interesse an Forschungsergebnissen und die Forschungsfreiheit einerseits mit den Rechten und Interessen der Spender der Proben andererseits in Einklang gebracht werden.
04.11.2019 | DGHO 2019 | Nachrichten
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Beim Betrieb von Biobanken müssen das Interesse an Forschungsergebnissen und die Forschungsfreiheit einerseits mit den Rechten und Interessen der Spender der Proben andererseits in Einklang gebracht werden.