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Betäubungsmittelgesetz

Verfasst von: C. Vidal und W.-R. Külpmann
Betäubungsmittelgesetz
Synonym(e)
BtMG; Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Englischer Begriff
law on narcotics
Definition
Regelt den Verkehr mit Stoffen oder Zubereitungen von Stoffen, die als Betäubungsmittel (BtM) bzw. zu deren Herstellung eingesetzt werden können oder die nach wissenschaftlicher Erkenntnis eine Abhängigkeit hervorrufen können.
Beschreibung
Das „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“ (http://bundesrecht.juris.de/btmg_1981/index.html), im allgemeinen Sprachgebrauch kurz Betäubungsmittelgesetz (BtMG), löste in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1972 das aus der Gesetzgebung des Deutschen Reiches stammende Opiumgesetz aus dem Jahr 1929 ab. Das BtMG (Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994), zuletzt novelliert durch die Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (31. BtMÄndV) vom 31. Mai 2016, regelt den Verkehr mit Stoffen oder Zubereitungen von Stoffen, die als BtM bzw. zu deren Herstellung eingesetzt werden können oder die nach wissenschaftlicher Erkenntnis eine Abhängigkeit hervorrufen können. Die Einstufung als BtM erfolgt auch, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
Das Gesetz klassifiziert insgesamt ca. 400 Stoffe bzw. Stoffgemische als „nicht verkehrsfähig“ (und damit nicht verschreibungsfähig) (Anlage I, z. B. Heroin, LSD, Phencyclidin) bzw. als „verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig“ (Anlage II, z. B. Δ9-Tetrahydrocannabinol) oder als „verkehrsfähig und verschreibungsfähig“ (Anlage III, z. B. Methadon sowie zahlreiche Substanzen aus der Gruppe der Barbiturate und Benzodiazepine). Die Liste der Stoffe in den Anlagen I–III wird durch die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fortgeschrieben, wenn die Wirkung von Stoffen neu bewertet wurde oder sie zur Herstellung von BtM geeignet sind. Ergänzt wird die Liste auch, wenn neue Zubereitungen in größerem Ausmaß missbräuchliche Verwendung unter Gesundheitsgefährdung finden. Dennoch sind auf dem illegalen Markt zumindest zeitweise immer wieder Substanzen erhältlich, die (noch) nicht als BtM eingestuft sind, jedoch (wie z. B. 1,4-Butandiol) missbräuchlich eingesetzt werden. In den vergangenen Jahren traten in kurzen Abständen immer wieder neue Designerdrogen aus der Gruppe der Cathinone und synthetischen Cannabinoide auf. Um diesem Umstand strafrechtlich, aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen, wurde 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft gesetzt, das erstmals nicht mehr Einzelsubstanzen, sondern Stoffgruppen beschreibt und den Umgang mit ihnen regelt. Das BtMG wurde zuletzt novelliert durch die 31. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (31. BtMÄndV) mit Ergänzungen in den Anlagen I und II des BtMG.
Für Anbau, Herstellung, Handel sowie Ein- und Ausfuhr der aufgelisteten Stoffe ist grundsätzlich eine „Erlaubnis zum Verkehr mit BtM“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, http://www.bfarm.de) erforderlich. Die Kontrolle des BtM-Verkehrs obliegt der Bundesopiumstelle (BOPST) des BfArM; für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie Apotheken, tierärztliche Hausapotheken, Krankenhäuser und Tierkliniken sind Behörden der Bundesländer zuständig.
Die in den Anlagen I und II bezeichneten BtM dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Die in Anlage III genannten BtM dürfen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten gemäß den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung verschrieben und verabreicht werden. Für in Anlage I genannte Stoffe darf nicht geworben werden. Dies ist für die in Anlage II und III genannten Stoffe nur in Fachkreisen zulässig. Strikt reglementiert sind Aufbewahrung und Kennzeichnung von BtM, insbesondere die Sicherung gegen unbefugte Entnahme. Inhaber einer Erlaubnis zum Verkehr mit BtM sind zu Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge an BtM verpflichtet und müssen dem BfArM über Veränderungen der Mengen einzelner BtM (z. B. durch Herstellung, Vernichtung, Erwerb) Meldung erstatten. Verstöße gegen das BtMG werden als Ordnungswidrigkeit, in schweren Fällen als Straftat mit Freiheitsentzug nicht unter 5 Jahren geahndet.