01.11.2012 | SERVICE
Fiskus muss E-Mail-Einspruch nicht erwähnen
Erschienen in: Der Hausarzt | Ausgabe 19/2012
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URTEIL Das Finanzgericht Münster hat einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid abgelehnt, weil die Frist von einem Monat abgelaufen war. Die Steuerpflichtige hatte vor Gericht argumentiert, dass sich die Frist auf ein Jahr verlängert hätte, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis fehlte, dass ein Einspruch auch per E-Mail erfolgen kann. Damit kam sie nicht durch.