Je nach dem, wie stark ein Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft in seiner privaten Gestaltungsfreiheit eingeschränkt ist, handelt es sich um Arbeitszeit. Vollen Lohn beanspruchen, kann er deswegen aber nicht automatisch.
10.03.2021 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel