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10.03.2021 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel

Europarecht

Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

verfasst von: Martin Wortmann

Je nach dem, wie stark ein Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft in seiner privaten Gestaltungsfreiheit eingeschränkt ist, handelt es sich um Arbeitszeit. Vollen Lohn beanspruchen, kann er deswegen aber nicht automatisch.

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