Erschienen in:
14.07.2017 | recht steuern wirtschaft
Wunschmedizin abgelehnt
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 7-8/2017
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Auszug
Nicht alles, was medizinisch machbar und vielleicht auch wünschenswert wäre, wird von den Krankenkassen bezahlt. Und auch das Jobcenter springt bei arbeitslosen Patienten nur für die Übernahme der Kosten von „gesundheitsbedingten Mehrbedarfen“ ein, wenn diese „unabweisbar“ sind – also auf jeden Fall notwendig und unumgänglich – und die Kasse dennoch die Kosten nicht übernimmt. Dies stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) kürzlich fest. Geklagt hatte eine Frau, die an einer seltenen Erkrankung am Zahnkiefer leidet, deren Behandelbarkeit nach aktuellem Stand der Wissenschaft nicht geklärt ist. Ob die von Spezialisten vorgenommenen Heilverfahren tatsächlich wirksam sind, ist bislang nicht nachgewiesen. Deshalb hatte die Krankenkasse der Patientin die Kosten der Behandlung nicht übernommen. Andere schmerztherapeutische Angebote lehnte die Patientin ab und forderte vom Jobcenter die Kostenübernahme der Behandlung durch den Kieferspezialisten. Das LSG Bayern lehnte wie schon das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf Kostenübernahme durch das Jobcenter ab. Es fehle ein kausaler Zusammenhang zwischen Erkrankung und Notwendigkeit der Heilmittel. Ohne medizinischen Beleg sei die angewandte Therapie „Wunschmedizin, die vom Steuerzahler nicht finanziert werden“ müsse, stellte das LSG fest. Grundsätzlich sei es allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Jobcenter Gesundheitskosten übernehme – aber eben nur, wenn diese „unabweisbar“ seien. Az. L 7 AS 167/17 B ER …