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Zertifizierte Fortbildung

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Gesetzliche Rahmenbedingungen der Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Informationen zur Zertifizierten Fortbildung in der e.Akademie für die verschiedenen Fachgruppen (Ärzte, Psychotherapeuten, nichtärztliches Rettungsdienstfachpersonal).


Gesetzliche Fortbildungspflicht für Ärzte

GKV-Modernisierungsgesetz

Nach § 95d SGB V sind alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Nachweise über ihre Fortbildung zu erbringen. Das GKV-Modernisierungsgesetz betrifft niedergelassene Vertragsärzte und ermächtigte Krankenhausärzte sowie angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes. Es gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Außerdem sind Fachärzte an zugelassenen Krankenhäusern nach dem Gesetz verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Die hierfür notwendigen Regelungen für Krankenhausärzte beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss am 20. Dezember 2005.

Vertragsärzte

Das Gesetz fordert, dass Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte und in einem medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte innerhalb von fünf Jahren 250 CME-Punkte erwerben. Die Nachweispflicht trat am 1. Juli 2004 in Kraft (Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V).

Krankenhausärzte

Die Pflicht zur Fortbildung gilt auch für Fachärzte an Krankenhäusern sowie im Krankenhaus tätige Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Ausgehend von der Bestimmung in § 137 Abs. 1 SGB V beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss am 20. Dezember 2005 auch eine verbindliche Fortbildungsregelung für alle in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärzte.
Die Regelung, die nicht für Belegärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V oder ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V gilt, sieht Folgendes vor: Im Krankenhaus tätige Fachärzte müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von den Ärztekammern entsprechend des Fortbildungszertifikats mit insgesamt 250 CME-Punkten bewertet wurden.
Auch Fortbildungspunkte, die erworben wurden, bevor der Arzt den Verpflichtungen dieser Vereinbarung unterlag, können angerechnet werden, wenn die zugrunde liegende Fortbildung höchstens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Fortbildungspflicht nach dieser Vereinbarung begonnen wurde.
Von den 250 CME-Punkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben werden, wobei der Arzt die Unterscheidung in fachspezifische und sonstige Fortbildung selbst trifft und vom seinem Ärztlichen Direktor schriftlich bestätigen lässt.
Die Nachweise sind dem Ärztlichen Direktor des Krankenhauses vorzulegen, in dem der verpflichtete Arzt nach Ablauf der Fünfjahresfrist tätig ist. Der Ärztliche Direktor hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in seinem Krankenhaus tätigen Fachärzte zu überwachen und zu dokumentieren.

Kategorien von Veranstaltungen

2004 wurde auf dem 107. Deutschen Ärztetag eine Muster-Satzungsregelung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat" verabschiedet. Die Muster-Satzung legt in §6 fest, welche Fortbildungsmaßnahme mit wie vielen CME-Punkten bewertet wird. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Satzung unterscheidet acht Kategorien, die mit den Buchstaben A bis H bezeichnet werden:

  • Kategorie A - Vortrag und Diskussion
    1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
  • Kategorie B - Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland
    wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
  • Kategorie C - Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z.B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
    1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
  • Kategorie D - Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform 1 Punkt pro Übungseinheit
  • Kategorie E - Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel Innerhalb der Kategorie E werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt
  • Kategorie F - Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
    Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
    Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
  • Kategorie G - Hospitationen
    1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
  • Kategorie H - Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge
    1 Punkt pro Fortbildungseinheit


Informationen für die Berufsgruppen

Informationen für Ärzte

Die Fortbildungseinheiten werden von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 ihrer Fortbildungsordnung mit 3 Punkten (Kategorie D) anerkannt und sind damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig.

Die Fortbildungskurse werden von der Bayerischen Landesärztekammer für das „Fortbildungszertifikat der Kammer“ gemäß § 5 ihrer Fortbildungsordnung mit 2 Punkten je Fortbildungseinheit (Kategorie I) anerkannt und sind damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig.

Anerkennung in Österreich:
Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt (§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013).

Informationen für Zahnärzte

Die zanmedizinischen Fortbildungsbeiträge werden nach den Leitsätzen der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung vom 01.01.2006 erstellt.
Entsprechend Position F der Punktebewertungvon BZÄK/DGZMK werden ärztiche Fortbildungspunkte (z.B. aus der Zeitschrift Der MKG-Chirurg) auch von den Zahnärztekammern anerkannt.

Informationen für Psychotherapeuten

Die Fortbildungseinheiten der Zeitschrift »Psychotherapeut«  werden von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 ihrer Fortbildungsordnung mit 3 Punkten (Kategorie D) anerkannt und sind damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig.

Für psychologische Psychotherapeuten werden die Fortbildungen von der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg gemäß Kategorie D akkreditiert und sind damit auch für andere Psychotherapeutenkammern anerkennungsfähig. Für das Fortbildungszertifikat sind die Fortbildungen mit 3 Punkten anrechenbar.

Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt (§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013).

Informationen für Rettungsdienstfachpersonal

Die Fortbildungseinheiten der Zeitschrift »Notfall + Rettungsmedizin« werden für Ärzte von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 ihrer Fortbildungsordnung mit 3 Punkten (Kategorie D) anerkannt und sind damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt [§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013].

Für das nichtärztliche Rettungsdienstfachpersonal: Die Fortbildung für das nichtärztliche Rettungsdienstfachpersonal wird durch das jeweils zuständige Landesrettungsdienstgesetz geregelt, wonach die Anerkennung dem jeweils zuständigen Träger des Rettungsdienstes obliegt. Die Teilnahmebescheinigung der Fortbildung ist dem Arbeitgeber zur Prüfung der Anerkennung vorzulegen. Es gelten folgende Anerkennungen der Fortbildungseinheiten der Zeitschrift »Notfall + Rettungsmedizin«:

  • Der Malteser Hilfsdienst erkennt 1,5 Fortbildungsstunden bei erfolgreichem Abschluss dieser Fortbildung an. Es wird ein Umfang von max. 10 Fortbildungsstunden jährlich für dieses Fortbildungsformat anerkannt.
  • Die Akademie für Rettungsdienst und Gefahrenabwehr der Landesfeuerwehrschule erkennt 3 Fortbildungsstunden pro erfolgreichem Abschluss einer Fortbildung an.
  • Die Feuerwehr München/Branddirektion erkennt 3 Fortbildungsstunden pro erfolgreichem Abschluss einer Fortbildung an.

  

Weitere Informationen

Bundesärztekammer: http://www.baek.de/

Links zu den einzelne Landesärztekammern:


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