Erschienen in:
16.01.2015 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 1/2015
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Auszug
Damit hat wohl jeder, der Personal beschäftigt, schon einmal gehadert: Wie schreibt man ein Zeugnis eines Arbeitnehmers „wohlwollend“, wenn man eigentlich nur so halbwegs zufrieden mit der Arbeitsleistung ist. In der Zeugnissprache gibt es dafür fein ausgetüftelte Floskeln mit „voller“ und „vollster“ Zufriedenheit, und dem kleinen Wörtchen „stets“ kommt dabei höchste Bedeutung zu. Wobei diese Floskeln schlicht in Schulnoten zu übersetzen sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass dieses Floskelsystem ruhig ausgeschöpft werden kann. Ein Arbeitgeber, der eben nur die Note 3 („volle Zufriedenheit“) vergeben möchte, kann nicht dazu gezwungen werden, eine bessere Leistung zu bestätigen. Dies wollte eine ehemalige Empfangsmitarbeiterin einer Zahnarztpraxis erreichen und klagte. Die ersten Instanzen entschieden, dass die Note 3 nach heutigem Verständnis des Wirtschaftslebens keiner „durchschnittlichen Bewertung“ mehr entspreche. Das BAG sah das anders: Wer ein besseres Zeugnis haben wolle, der müsse auch vortragen und beweisen, dass er entsprechende Leistungen erbracht habe. Damit darf sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen. Dort muss die Frau gut begründen, warum sie „stets zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet hat und nicht nur „zur vollen Zufriedenheit“. (Az. 9 AZR 584/13) …