Erschienen in:
26.08.2020 | Praxis konkret
Vertragsarztrecht
Bei Regress muss nicht jeder Partner mitreden
verfasst von:
Martin Wortmann
Erschienen in:
Orthopädie & Rheuma
|
Ausgabe 4/2020
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Auszug
Im Regressverfahren gegen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) müssen die Prüfgremien nicht jeden Arzt einzeln anhören. Zu beteiligen ist nur die BAG insgesamt, wie kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied (Az.: L 3 KA 20/17). Und: Die Anhörung kann danach auch schriftlich erfolgen. Damit wies das LSG die BAG eines hausärztlichen Internistenehepaares in Niedersachsen ab, das 2003 bei 6.973 Behandlungsfällen Arzneimittel im Gesamtwert von gut 1,2 Million € brutto verordnet hatte. Wegen einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um 134 % beschloss der Prüfungsausschuss letztlich einen Nettoregress von knapp 310.000 €. Auf den Widerspruch lud der Beschwerdeausschuss die BAG zu einer Anhörung ein. Die Ärztin entschuldigte sich mit einem Attest und auch ihr Mann erschien nicht, es kam lediglich ein Rechtsanwalt. Die BAG reichte aber schriftliche Unterlagen ein. Der Beschwerdeausschuss verringerte den Regress auf gut 295.000 €. Auch dies wollte die BAG nicht hinnehmen und zog vor Gericht. …