Zum 1. Januar dieses Jahres trat eine entscheidende Änderung für Arbeitnehmer im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der Unterlassungszwang fällt weg. Bei insgesamt neun Berufskrankheitenziffern war es für eine Anerkennung als Berufskrankheit bislang nötig, dass die Betroffenen die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen, um die Erkrankung nicht zu verschlimmern. Neben Erkrankungen der Atemwege (4301/4302) betraf dies insbesondere auch Hauterkrankungen (5101). Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist nun obsolet. Das bedeutet: Versicherte mit berufsbedingten Dermatosen wie einem Handekzem müssen ihre Arbeit nicht mehr aufgeben, um diese als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit einhergehend Anspruch auf eine angemessene Versorgung über ihre Unfallversicherung zu erhalten.
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