Zusammenfassung
Das deutsche Embryonenschutzgesetz wurde im Dezember 1990 verabschiedet und ist seit Januar 1991 in Kraft. Insbesondere die §§ 1–4 regeln dabei das Verbot einer missbräuchlichen Anwendung der künstlichen Befruchtung zu anderen Zwecken als die Erzielung einer Schwangerschaft und den Erhaltung des Embryos sowie das Verbot einer Geschlechtswahl. Das am 07.07.2011 erlassene Präimplantationsdiagnostikgesetz, welches die Einführung eines neuen § 3a ESchG beinhaltet, erlaubt die Anwendung von Präimplantationsdiagnostik in engen Grenzen. Dabei handelt es sich um eine genetische Untersuchungsoption von 1–2 Zellen einer künstlich befruchteten Eizelle im 8- bis 12-Zell-Stadium. Diese Analyse wird vor einem möglichen Retransfer der Gameten in die Gebärmutter mit dem Ziel, eine sich klinisch fortentwickelnde Schwangerschaft zu erzielen, vorgenommen.