Aufgrund der nach wie vor bestehenden COVID-19-Pandemie haben die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger ihre gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) für längere telefonische Beratungen verlängert: "Vom 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. März 2021 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete zehn Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich beziehungsweise zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
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