Die öffentliche Haltung ist zwiespältig, entlassene Sexualstraftäter sähe man lieber dauerhaft untergebracht und auch gegen den eigenen Willen behandelt, ein Fall Mollath weckt dagegen die kollektive Empörung über den Maßregelvollzug. Die Rechtslage ist da klarer: Die Zwangsbehandlung ist stark eingeschränkt, einen „Informed Consent“ zu erreichen, ist oberstes Gebot. Die praktischen Erfahrungen sind durchaus unterschiedlich.
03.12.2013 | DGPPN 2013 | Nachrichten | Online-Artikel