Erschienen in:
03.11.2018 | EBM | Die Verbände informieren
ENTSCHEID DES LANDESSOZIALGERICHTES HAMBURG
Doppelfachärzte dürfen nervenärztliche Grundpauschale abrechnen
verfasst von:
gc
Erschienen in:
NeuroTransmitter
|
Ausgabe 11/2018
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Auszug
Laut Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (LSG HH, Az.: L5KA 12/16) vom 2. August 2018 dürfen Doppelfachärzte für Neurologie und Psychiatrie mit zwei Facharzturkunden die nervenärztliche Grundpauschale EBM-GOP 21213 bis 21215 abrechnen. Ein Kollege aus Hamburg, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, hatte im Mai 2016 vor dem Sozialgericht Hamburg zunächst verloren. Ihm war von der KV Hamburg (KV HH) mit Bescheid vom August 2014 untersagt worden, die nervenärztliche Grundpauschale abzurechnen. Dies hatte der Kollege ab 2013 getan, weil die GOP 21213 bis 21215 im EBM höher bewertet sind, als die neurologische (16210-16212) oder die psychiatrische Grundpauschale (21210-21212). Die KV KH argumentierte, dass nach dem Wortlaut des EBM nur Nerven- oder Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie mit einer gemeinsamen Facharzturkunde die nervenärztliche Grundpauschale 212130-21215 abrechnen dürfen. Hingegen müssten Doppelfachärzte mit zwei Facharzturkunden, welche die Bezeichnung Facharzt für Neurologie und zusätzlich die Bezeichnung Facharzt für Psychiatrie führen, je nach Krankheitsausrichtung des Patienten entweder die neurologische oder die psychiatrische Grundpauschale verwenden. Auf die Argumentation des Kollegen, dass das Tätigkeitsspektrum des Nerven- beziehungsweise Facharztes für Neurologie und Psychiatrie identisch ist mit dem Tätigkeitsspektrum des Doppelfacharztes ließ sich die KV HH aus rechtssystematischen Gründen (wörtlicher Wortlaut des EBM) nicht ein. Wie bereits mehrfach im NeuroTransmitter berichtet, vertritt etwa die Hälfte der Länder-KVen diese Auffassung, während in den anderen KVen auch Doppelfachärzte für Neurologie und Psychiatrie die nervenärztliche Grundpauschale abrechnen dürfen — in einzelnen KVen sogar müssen. Hierzu haben wir vor Jahren schon eine Umfrage durchgeführt, deren Ergebnis auch der KBV bekannt ist. Bereits seit vielen Jahren tritt der BVDN gegenüber der Honorarabteilung der KBV dafür ein, dass Doppelfachärzte für Neurologie und Psychiatrie ebenfalls die nervenärztliche Grundpauschale verwenden dürfen. Es wurde dem BVDN schriftlich und mündlich mehrfach bestätigt, dass die KBV ebenfalls unserer Auffassung ist. Dies umzusetzen obliege jedoch dem Bewertungsausschuss beziehungsweise der geplanten Neufassung des EBM. Zu beidem kam es bekannterweise seit Jahren nicht. …