Erschienen in:
01.02.2016 | Frakturen und Folgeschäden | Medizinrecht
Keine Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule nach Sturz aus 3 m Höhe
verfasst von:
Priv.-Doz. Dr. K. Holzapfel, E.C. Schubert, S. Huber-Wagner, J. Neu
Erschienen in:
Die Unfallchirurgie
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Ausgabe 2/2016
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Zusammenfassung
Der 59-jährige Patient wird nach einem Sturz aus 3 m Höhe auf die rechte Thoraxseite vom Notarzt mit Schmerzen in dieser Region ins Krankenhaus eingewiesen. Die Röntgendiagnostik ergibt eine frische Fraktur der 5. und 7. Rippe rechts. Nach stationärer Analgesie erfolgte nach 3 Tagen die Entlassung in die ambulante Weiterbehandlung. Bei Persistenz der Beschwerden stellt sich der Patient 5 Wochen nach dem Unfall erneut bei einem chirurgischen Facharzt vor. Hier wird in der erstmalig nach dem Unfall durchgeführten Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule eine Keilwirbelbildung feststellt. Die anschließende MRT-Untersuchung ergibt den Nachweis von Veränderungen von BWK10, 12 sowie LWK1 und 3, wobei die Differenzierung zwischen einer Fraktur im Rahmen des Unfalls und der nun gleichzeitig diagnostizierten Scheuermann-Erkrankung nicht mehr eindeutig möglich ist.
Der Patient wirft den behandelnden Ärzten vor, die initiale Bildgebung der Wirbelsäule versäumt zu haben, was zu erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität mit prolongierter Schmerzsymptomatik geführt habe.
Das Gutachten ergibt eine mögliche Verschleierung der Wirbelsäulenverletzung durch die begleitenden Rippenfrakturen sowie die applizierten Schmerzmittel. Jedoch hätte auch eine frühere Abklärung der Wirbelsäule mittels apparativer Diagnostik keine Änderung des letztlich erfolgten konservativen Therapieschemas der stabilen Wirbelkörperimpressionen nach sich gezogen.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle weicht insofern von dem Gutachten ab, als dass eine bildgebende Abklärung aufgrund des Unfallmechanismus sofort hätte erfolgen sollen, wobei kein bleibender Gesundheitsschaden durch die unterlassene Durchführung der Bildgebung entstanden sei. Eine frühzeitige Korsettbehandlung hätte jedoch den Behandlungszeitraum insgesamt verkürzen können.