Erschienen in:
01.01.2017 | recht steuern wirtschaft
Alles was Recht ist
Kein Titel
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 1/2017
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Auszug
Wer sein Zahnmedizinstudium oder ein Medizinstudium abschließt hat schon einiges erreicht. Wer dann noch eine Promotion dranhängt, darf dann ganz offiziell den Doktortitel im Namen führen. In Deutschland ist das so. Um vor Irreführung und Täuschung durch Hochschulgrade sicher zu sein, dürfen Titel nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er erworben wurde. Nun klagte allerdings ein Arzt vor dem Verwaltungsgericht Mainz, der in den 80er Jahren in Belgien sein Medizinstudium mit dem Grad "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" abgeschlossen hatte, gegen die Ärztekammer Rheinland-Pfalz. Er verlangte die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. In Belgien sei die Abkürzung „Dr.“ für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich. Das VG sah das jedoch anders. Weil in Belgien für den Abschluss „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" die Abkürzung "Dr.“ weder rechtlich zugelassen noch nachweislich allgemein üblich sei, dürfe sie auch nicht in Rheinland-Pfalz verwendet werden. Der echte „Dr.“ dürfe nach Durchlaufen des Promotionsverfahrens in Deutschland oder im EU-Ausland geführt werden, nicht aber aufgrund des bloßen Abschlusses des Medizinstudiums, urteilten die Verwaltungsrichter. …