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2019 | Thanatologie | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Gebühren der Leichenschau

verfasst von : Andreas Bartsch, Matthias Fischer, Christian Jackowski, Ulrich Zollinger

Erschienen in: Die ärztliche Leichenschau

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Zusammenfassung

Die Durchführung der ärztlichen Leichenschau ist rechtlich keine hoheitliche Tätigkeit. Zwischen dem Leichenschauarzt und den die Leichenschau veranlassenden Personen (i.R. die Angehörigen des Verstorbenen) entstehen zivilrechtliche Beziehungen. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung können nur Leistungen abgerechnet werden, die während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses erbracht werden. Ist der Betroffene zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Auftrages zur Leichenschau bereits gestorben, so kann der Hausbesuch nicht über den Behandlungsausweis abgerechnet werden, dies gilt auch für die Ausstellung der Todesbescheinigung.
Literatur
Zurück zum Zitat Bundesratsdrucksache 337/19 vom 20. September 2019: Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte Bundesratsdrucksache 337/19 vom 20. September 2019: Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Zurück zum Zitat Fehn K (2003) Gutachten zur Liquidationsberechtigung für die Leichenschau im öffentlichen Rettungsdienst durch vom Krankenhaus gestellte Notärzte. Notarzt 19:84–89 Fehn K (2003) Gutachten zur Liquidationsberechtigung für die Leichenschau im öffentlichen Rettungsdienst durch vom Krankenhaus gestellte Notärzte. Notarzt 19:84–89
Metadaten
Titel
Gebühren der Leichenschau
verfasst von
Andreas Bartsch
Matthias Fischer
Christian Jackowski
Ulrich Zollinger
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-57842-1_6

Abrechnung: Die aktuellen Änderungen im Blick

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